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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 4 Satz 3)<br />

291 Drucksache 720/07<br />

Es handelt sich um eine Cent genaue Betragsumstellung auf Euro und damit eine Folgeänderung<br />

zu den Regelungen des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001<br />

(BGBl. I S. 3306).<br />

Zu Buchstabe c (§ 14 Abs. 5 Satz 1)<br />

Es handelt sich um die gesetzgeberische Klarstellung der Verwaltungspraxis. Versorgungssystematisch<br />

bezieht sich der Begriff „erdientes Ruhegehalt“ auf die Anwendung aller Elemente,<br />

aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, somit auch der Versorgungsabschlagsregelungen<br />

des Absatzes 3.<br />

Zu Nummer 11 (§ 14a )<br />

Zu Buchstabe a (§ 14a Abs. 1)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14a Abs. 1 Halbsatz 1)<br />

Im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung wird klargestellt, nach welchen konkreten<br />

Versorgungsregelungen Ruhegehaltssätze berechnet werden. Dies entspricht der Ratio der<br />

Regelung des § 14a, wonach nur nach dem Versorgungsrecht berechnete Ruhegehaltssätze<br />

vorübergehend, das heißt bis zum Rentenbezug, zu erhöhen sind.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14a Abs. 1 Halbsatz 2)<br />

Die Neufassung des Halbsatzes 2 in Absatz 1 enthält gegenüber der bisherigen Regelung<br />

folgende Änderungen:<br />

– Die Neufassung enthält Folgeänderungen zur Übertragung der Regelungen des<br />

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.<br />

– Zweitens wird eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 vorgenommen.<br />

– Drittens handelt es sich um eine Folgeänderung zu Änderungen durch das Zweite<br />

Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002<br />

(BGBl. I S. 4621). Danach wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des<br />

65. Lebensjahres geltende bisherige rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze umgestaltet.<br />

Bis dahin lag die Grenze statisch bei 325 Euro im Monat, sie wurde auf ein<br />

Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(derzeit 2.450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren Entwicklung<br />

teil. Die erhöhungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze beträgt damit derzeit 350 Euro<br />

(= 1/7 von 2.450 Euro).<br />

Zu Buchstabe b (§ 14a Abs. 2 Satz 1)<br />

Es wird ein redaktionelles Versehen aus der Gesetzgebung zum Versorgungsänderungsgesetz<br />

2001 berichtigt.<br />

Zu Buchstabe c (§ 14a Abs. 3)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14a Abs. 3 Satz 1)<br />

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen<br />

des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

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