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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 274<br />

Zu Nummer 60 (§ 81)<br />

Zu Buchstabe a (§ 81 Abs. 1 alt)<br />

Die im Jahr 1999 entstandenen Ausgleichszulagen sind durch mehrfache Besoldungserhöhungen<br />

inzwischen abgebaut. Die Regelung wird daher aufgehoben.<br />

Zu Buchstabe b (§ 81 Abs. 2 alt)<br />

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 1.<br />

Zu Nummer 61 (§§ 83 bis 85)<br />

Zu § 83 (Übergangsregelung durch die Neuregelung von Ausgleichszulagen)<br />

Die bisherigen Regelungen hatten nur (noch) Bedeutung für den Abbau von Ausgleichszulagen.<br />

Der weitere Abbau soll einheitlich entsprechend der Neuregelung in § 13 Abs. 1 erfolgen.<br />

Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird daher aufgehoben.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift regelt die Anwendung des § 19a auf diejenigen, die Ausgleichsansprüche<br />

nach bisherigem Recht erworben haben. In den Fällen, in denen Besoldungsverluste in der<br />

Vergangenheit zu Ausgleichsansprüchen geführt haben, die nach der neuen Rechtslage zur<br />

Anwendung des § 19a führen würden, tritt für Altfälle § 19a an die Stelle der bisherigen Regelungen.<br />

Auf die neue Rechtslage umgestellt werden Ausgleichsansprüche wegen des Verlustes<br />

einer Amtszulage oder wegen des Verlustes von Grundgehalt durch Übertragung eines<br />

Amtes mit geringerem Endgrundgehalt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift regelt die Verminderung von nicht ruhegehaltfähigen, nach der bisherigen<br />

Rechtslage des Bundesbesoldungsgesetzes entstandenen Ausgleichszulagen entsprechend<br />

der Neuregelung in § 13 Abs. 1. Für Ausgleichszulagen, die auf Grund spezialgesetzlicher<br />

Regelung zustehen (z. B. nach dem Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz),<br />

gelten die bisherigen Vorschriften weiter.<br />

Zu § 84 (Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) und zur Änderung von § 14.<br />

Zu § 85 (Anwendungsbereich in den Ländern)<br />

Die Vorschrift des bisherigen § 85 (Einmalzahlung im Jahr 2004) wird neu gefasst, da sich<br />

die Einmalzahlungsregelung im Jahr 2004 erledigt hat. Die Neuregelung zum Anwendungsbereich<br />

in den Ländern ist Folge der Aufhebung der Artikel 74a und 98 Abs. 3 Satz 2 des<br />

Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006<br />

(BGBl. I S. 2034) und dient insoweit der Klarstellung. Das Bundesbesoldungsgesetz in der<br />

am 31. August 2006 (Tag vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung) bestehenden Fassung<br />

gilt für die Länder vom 1. September 2006 an unter den sich aus Artikel 125a Abs. 1 Satz 1<br />

des Grundgesetzes ergebenden Voraussetzungen als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht<br />

ersetzt werden (Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

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