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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 3 (Besoldungsüberleitungsgesetz)<br />

Zu § 1 (Geltungsbereich)<br />

Die Vorschrift regelt den personellen Geltungsbereich des Gesetzes.<br />

281 Drucksache 720/07<br />

Zu § 2 (Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in Besoldungsgruppen<br />

der Bundesbesoldungsordnung A)<br />

Zu Absatz 1<br />

Bereits an dem in Satz 1 genannten Datum vorhandene Besoldungsempfängerinnen und<br />

Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A werden auf<br />

der Grundlage der bisherigen Dienstbezüge der neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet. Die<br />

Zuordnung erfolgt entweder in Stufen oder in Überleitungsstufen der Anlage 1 dieses Gesetzes.<br />

Die in der Anlage ausgebrachten Stufen entsprechen den Stufen der Grundgehälter der<br />

Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes, bei den Überleitungsstufen<br />

handelt es sich um zusätzliche Zwischenstufen.<br />

Zugeordnet werden auch beurlaubte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />

ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen ist die Beurlaubung fiktiv zu beenden, um auf<br />

der Grundlage des ggf. wegen der Beurlaubung hinauszuschiebenden Besoldungsdienstalters<br />

die bisherigen Dienstbezüge zu bestimmen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Maßgebend für die Zuordnung ist das bisherige Grundgehalt („betragsmäßige“ Überleitung).<br />

Dieses muss zur Herstellung einer Vergleichbarkeit um die Beträge der allgemeinen Stellenzulage<br />

und der jährlichen Sonderzahlung erhöht werden, da in die neue Grundgehaltstabelle<br />

diese Bestandteile eingearbeitet sind (siehe Begründung zu Artikel 2 Nr. 65).<br />

Zu Absatz 3<br />

Auf der Grundlage des nach Absatz 2 ermittelten Betrages erfolgt die Zuordnung zu einer<br />

Stufe oder Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag<br />

entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Durch die Korrekturregelung in Satz 2 ist sichergestellt,<br />

dass sich bei der Überleitung keine Verwerfungen durch den Einbau der allgemeinen<br />

Stellenzulage in die Überleitungstabelle ergeben. Durch diese Zuordnung bleiben entweder<br />

die bisherigen Bezüge betragsmäßig gewahrt oder es stehen etwas höhere Bezüge zu. Eine<br />

Umstellung vom bisherigen Grundgehaltssystem in das neue Grundgehaltssystem erfordert<br />

eine Zuordnung nicht nur in Stufen, sondern auch in Überleitungsstufen („Zwischenstufen“),<br />

um hohe, zufällige Besoldungsgewinne auszuschließen. Dies ist aus Akzeptanz- und Kostengründen<br />

notwendig.<br />

Zu Absatz 4<br />

Durch diese Modifizierung wird erreicht, dass der genannte Personenkreis ein vergleichbares<br />

Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System erreichen kann.<br />

Zu Absatz 5<br />

Die Vorschrift regelt die besoldungsrechtliche Behandlung bei einer Verleihung eines Amtes<br />

einer anderen als der bisherigen Besoldungsgruppe während des Zeitraumes der Zuordnung<br />

zu einer Überleitungsstufe.<br />

Zu Absatz 6<br />

Die Verringerung von Grundgehalt konnte in der Vergangenheit durch eine Ausgleichszulage<br />

(z. B. nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung) ausgeglichen<br />

werden. Künftig erhalten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in<br />

diesen Fällen das bisherige Grundgehalt nach § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes weiter.<br />

Empfängerinnen und Empfänger von Ausgleichszulagen für die Verringerung von Grundgehalt<br />

werden anlässlich der Zuordnung auf die neue Rechtslage nach § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

umgestellt. Die bisherige Ausgleichszulage entfällt damit.

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