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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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25 Drucksache 720/07<br />

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich<br />

nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung<br />

verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

stellen.<br />

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.<br />

§ 47<br />

Verfahren bei Dienstunfähigkeit<br />

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines<br />

ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige<br />

Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit<br />

nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in<br />

den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand<br />

anzugeben.<br />

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.<br />

Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den<br />

Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen.<br />

Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.<br />

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den<br />

Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt<br />

wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.<br />

§ 48<br />

Ärztliche Untersuchung<br />

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung<br />

nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem<br />

Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde<br />

bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden<br />

kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.<br />

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden<br />

Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des<br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich<br />

ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und<br />

versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1<br />

genannten Fälle verwendet werden.<br />

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und<br />

die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin<br />

oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder<br />

einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.<br />

§ 49<br />

Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit<br />

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen,<br />

wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne<br />

grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,<br />

dienstunfähig geworden sind.

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