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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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21. § 46 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

133 Drucksache 720/07<br />

„(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er<br />

1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes<br />

verliert oder<br />

2. zum Beamten ernannt wird.<br />

Ob die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 vorliegt, entscheidet das Bundesministerium<br />

der Verteidigung. Es stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

fest. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn ein Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter<br />

berufen wird. Er gilt ebenfalls nicht, wenn ein Berufssoldat als Professor,<br />

Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer<br />

nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal<br />

im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.<br />

Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt die Entlassung als solche auf eigenen Antrag.“<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort „Mitglied“ die Angabe „des Europäischen<br />

Parlaments,“ eingefügt.<br />

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt<br />

werden.“<br />

22. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und<br />

in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum<br />

Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt<br />

werden.“<br />

23. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen<br />

Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist<br />

1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,<br />

2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat<br />

oder<br />

3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit<br />

sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.“<br />

24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

25. In § 52 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die<br />

Angabe „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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