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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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51 Drucksache 720/07<br />

Abschnitt 7<br />

Beamtenvertretung<br />

§ 116<br />

Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden<br />

(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden<br />

zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder<br />

Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder<br />

einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.<br />

§ 117<br />

Personalvertretung<br />

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere<br />

wird durch Gesetz geregelt.<br />

§ 118<br />

Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung<br />

allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.<br />

Abschnitt 8<br />

Bundespersonalausschuss<br />

§ 119<br />

Aufgaben<br />

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher<br />

Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können<br />

ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.<br />

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung<br />

aus.<br />

§ 120<br />

Mitglieder<br />

(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden<br />

Mitgliedern.<br />

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin des Bundesrechnungshofes<br />

oder der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die<br />

Leiterin der Dienstrechtsabteilung oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums<br />

des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen<br />

und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden<br />

und vier weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglieder sind je<br />

eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen<br />

der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei weiteren obersten<br />

Bundesbehörden sowie vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.

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