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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 4<br />

197 Drucksache 720/07<br />

Regelt die Zuständigkeit für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn. Die Vorschrift<br />

nimmt § 123 Abs. 2 BRRG in das Gesetz auf.<br />

Zu Absatz 5<br />

Eine Neuregelung erfolgt insoweit, als jetzt ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen<br />

zwischen dem Bund und dem aufnehmenden Dienstherrn geregelt ist. In solchen Vereinbarungen<br />

kann bestimmt werden, dass bei einer Abordnung vom Bund außer den Regelungen<br />

über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen, Jubiläumszuwendung<br />

und Versorgung auch andere Regelungen des Bundes weiter anzuwenden.<br />

So kann beispielsweise die Übertragung von Erholungsurlaub ermöglicht werden.<br />

Zu Absatz 6<br />

Eine Neuregelung erfolgt insoweit, als jetzt ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen<br />

zwischen dem Bund und dem abordnenden Dienstherrn geregelt ist. So kann beispielsweise<br />

die Übertragung von Erholungsurlaub ermöglicht werden. Wird zwischen den Dienstherren<br />

keine Vereinbarung getroffen, sind für die Dauer der Abordnung zum Bund die Vorschriften<br />

des Abschnitts 6 mit Ausnahme der Regelungen über die Eidespflicht, den Übergang von<br />

Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, die Beihilfe, die Jubiläumszuwendung und die<br />

Amtsbezeichnung entsprechend anzuwenden.<br />

Die Regelung ist auf die des Absatzes 5 inhaltlich abgestimmt, so dass der Wechsel vom<br />

Bund und in den Bund gleich geregelt ist.<br />

Zu Absatz 7<br />

Entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 4 zweiter Halbsatz.<br />

Zu § 28 (Versetzung)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 26.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 definiert die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes<br />

bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn oder bei einem anderen Dienstherrn.<br />

Die Regelung des § 123 Abs. 1 BRRG für die Dienstherren übergreifende Versetzung wird<br />

aufgenommen. Das Bundesbeamtengesetz enthält bisher keine Legaldefinition der Versetzung.<br />

Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt mit redaktionellen Anpassungen zur besseren Übersichtlichkeit die Möglichkeiten<br />

der Versetzung ohne Zustimmungserfordernis wie sie bislang in § 26 Abs. 1 und 2<br />

normiert waren.<br />

Um ein Amt mit demselben Endgrundgehalt handelt es sich beispielsweise auch bei Anwendung<br />

der Übergangsregelung des § 78 BBesG für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

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