28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 720/07 210<br />

Zu § 52 (Ruhestand auf Antrag)<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 4 und regelt die Versetzung in den Ruhestand<br />

auf Antrag bei Vorliegen einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch. Danach wird die Altersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte<br />

auf das 62. Lebensjahr angehoben.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 enthält die Übergangsvorschrift bis zur vollständigen Anhebung der Antragsaltersgrenze<br />

auf 62 Jahre. Danach können schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte<br />

Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

auf Antrag in den Ruhestand gehen. Für schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte<br />

Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die stufenweise<br />

Anhebung der Antragsaltersgrenze von 60 Jahren wie in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vorgesehen. Entsprechend der rentenrechtlichen Regelung erfolgen die ersten sechs<br />

Anhebungsschritte in Monatsschritten. Demnach erhöht sich die Antragsaltersgrenze für im<br />

Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, im Februar 1952 Geborene auf<br />

60 Jahre und zwei Monate usw. Die Antragsaltersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene<br />

erhöht sich auf 60 Jahre und sechs Monate. Die weiteren Anhebungsschritte der Antragsaltersgrenze<br />

erfolgen - parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze - zunächst in Stufen<br />

von einem Monat pro Jahrgang (Antragsaltersgrenze auf 61 Jahre) und dann zwei Monate<br />

pro Jahrgang (von 61 auf 62 Jahre). Die Antragsaltersgrenze für alle nach 1963 Geborenen<br />

liegt bei 62 Jahren.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 2. Die bisherige Antragsaltersgrenze für Beamtinnen auf Lebenszeit<br />

und Beamte auf Lebenszeit von 63 Jahren wird beibehalten und ermöglicht somit<br />

weiterhin den früheren Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Der<br />

Ruhestand auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres hat jedoch entsprechende Pensionsabschläge<br />

pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens zur Folge.<br />

Zu § 53 (Hinausschieben der Altersgrenze)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen der Regelung des bisherigen § 41<br />

Abs. 2. Die Dienststellen entscheiden künftig über den jeweiligen Zeitraum der Verlängerung<br />

im Rahmen ihrer Personalhoheit. Die Verlängerung kann auch in mehreren Schritten erfolgen,<br />

darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Mit Satz 3 wird eine Frist von<br />

6 Monaten für die Antragstellung vorgesehen, um der Personalverwaltung ausreichend Zeit<br />

für die Planung und Entscheidung zu geben.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 41 Abs. 3. Die Entscheidung über das Hinausschieben<br />

des Eintritts in den Ruhestand trifft die oberste Dienstbehörde und nicht mehr<br />

die Bundesregierung durch Kabinettbeschluss. Dieses aufwendige Verfahren hat sich als<br />

nicht praktikabel erwiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!