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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 340<br />

Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 1)<br />

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 für die Jahre 2006 bis 2010 halbierte jährliche<br />

Sonderzahlung in Höhe von 2,085 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge<br />

sowie der Abzug für Pflege werden zum 1. April 2008 in die monatlich zu zahlenden<br />

Versorgungsbezüge eingebaut. Für die ab 2011 wieder zustehende jährliche Sonderzahlung<br />

in Höhe der verbleibenden 2,085 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden<br />

Versorgungsbezüge würde die Bemessungsgrundlage der verbleibenden jährlichen Sonderzahlung<br />

um die in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eingebauten Sonderzahlungsbestandteile<br />

erhöht. Um diesen Effekt zu vermeiden, werden ab 2011 nur 2,042 Prozent statt<br />

2,085 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge als jährliche Sonderzahlung<br />

gewährt.<br />

Zu Nummer 4 (§ 4a alt)<br />

Der Regelungen zum Abzug für Pflegeleistungen bedarf es nicht mehr. Dieser Abzug ist<br />

nunmehr in dem Faktor eingebaut, der auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwenden<br />

ist. Dies dient dem Abbau des im Zusammenhang mit der Durchführung des § 4a aufgetretenen<br />

Verwaltungsaufwandes sowie der damit verursachten Bürokratiekosten.<br />

Die Aufhebung des § 4a sowie die Faktorisierung des Abzuges für Pflege und im Zusammenhang<br />

mit den versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen stehende Wirkungen können in<br />

bestimmten Einzelfällen zu unvermeidbaren Härten führen. Dies ist hinzunehmen, weil der<br />

Gesetzgeber im Versorgungsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes<br />

einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 56, 87 [95]; 61, 43 [62 f.]; 65, 141<br />

[148 f.]; 81, 363 [375, 384]) und nicht am Erlass von Vorschriften gehindert ist, die sich für<br />

einen bestimmten Kreis von Betroffenen ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken<br />

und eine Einschränkung bisher eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen können (vgl.<br />

BVerfG NVwZ 1982, 429; BVerfGE 67, 1 [15]; 71, 255 [272]). Außerhalb des Rahmens, den<br />

die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, haben die Beamtinnen und<br />

Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen<br />

Anspruch darauf, dass ihnen die Versorgungsregelung, unter der sie in das Beamten- und<br />

Ruhestandsverhältnis eingetreten sind, unverändert erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 76, 256<br />

[310]).<br />

Zu Nummer 5 (§ 7)<br />

Da ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Jahr 2010 keine Sonderzahlung<br />

mehr verbleibt, ist für die Förderung der Leistungsbezahlung auf die Aufwendungen für die<br />

Sonderzahlung des Jahres 2007 abzustellen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 8)<br />

Zu Buchstabe a (§ 8 Abs. 1)<br />

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines zweiten Absatzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 8 Abs. 2 neu)<br />

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurde die jährliche Sonderzahlung für die Jahre<br />

2006 bis 2010 halbiert. Durch den Einbau der halbierten Sonderzahlung sowie des Festbetrages<br />

verbleibt ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Jahr 2010 keine<br />

Sonderzahlung mehr. Für den Zeitraum zwischen Januar des Jahres des Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes und dem Inkrafttreten des Einbaus wird eine einmalige Sonderzahlung nach dem<br />

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG) gewährt.<br />

Zu Absatz 47 (§ 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel<br />

1).

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