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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 314<br />

Zu Buchstabe b (§ 81 Abs. 3 Nr. 4)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des Bundesbeamtengesetzes<br />

in Artikel 1.<br />

Zu Nummer 27 (§ 87 Abs. 2)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des Bundesbeamtengesetzes<br />

in Artikel 1.<br />

Zu Nummer 28 (§ 89b)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 4 Nr. 52.<br />

Zu den Nummern 29 und 30 (Überschrift vor § 90 und § 90 neu)<br />

Die Vorschrift regelte bisher die Gewährung eines zusätzlichen einmaligen Betrages an Berufssoldaten<br />

der Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944. Derartige Fälle können wegen Zeitablaufs<br />

in der Praxis nicht mehr auftreten, so dass die ursprüngliche Vorschrift insoweit aufgehoben<br />

werden konnte.<br />

Zum neuen Regelungsinhalt des § 90 wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nr. 23 Buchstabe<br />

b verwiesen. Die bisher nur im Rahmen der Einsatzversorgung in § 63g SVG geregelte<br />

Anrechnung von Drittleistungen bei Einsatzunfällen wird nach der Erweiterung auf alle Unfälle<br />

als neuer § 90 aufgenommen, der nach Aufbau und Inhalt dem § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

entspricht. Mit dem letzten Halbsatz wird sichergestellt, dass bei der<br />

Erstattung von Sachschäden auch Leistungen zu berücksichtigen sind, die auf Eigenbeiträgen<br />

beruhen.<br />

Zu Nummer 31 (§ 91a Abs. 2)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 23 Buchstabe a.<br />

Zu Nummer 32 (§ 92)<br />

Zu Buchstabe a (§ 92 Abs. 1 Halbsatz 2)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung der §§ 3 bis 7 SVG durch<br />

das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz sowie zur Umbenennung der Ministerien.<br />

Zu Buchstabe b (§ 92 Abs. 2)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.<br />

Zu Nummer 33 (§ 92a)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 57.<br />

Zu Nummer 34 (§ 94)<br />

Zu Buchstabe a (§ 94 Abs. 1 Nr. 2)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 46 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

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