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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

113 Drucksache 720/07<br />

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, im<br />

Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und<br />

Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen,<br />

steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang<br />

Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes<br />

entsprechen.“<br />

bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“<br />

gestrichen.<br />

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe<br />

„die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des<br />

Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.<br />

e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr“ durch die Angabe „die für<br />

Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Nummer 3 wird die Zahl „7,625“ durch die Zahl „7,29461“ ersetzt.<br />

18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Unfallversicherung, wobei“ die Wörter „für<br />

den Ruhegehaltsempfänger“ eingefügt.<br />

b) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im<br />

Versorgungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim<br />

Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“<br />

eingefügt.<br />

19. § 55b wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe<br />

„nach Anwendung von § 26 Abs. 10“ eingefügt.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind“<br />

durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ersetzt.<br />

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:<br />

„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist<br />

von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen<br />

abzuziehen.“<br />

20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe<br />

„§ 57 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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