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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Nummer 22 (§ 33)<br />

Zu Buchstabe a (§ 33 Abs. 3 Satz 1)<br />

259 Drucksache 720/07<br />

Künftig ist nicht mehr eine Mindestbezugsdauer von 3 Jahren Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit<br />

unbefristet gewährter Leistungsbezüge; vielmehr schlägt sich deren Bezug<br />

bereits nach 2 Jahren in den Versorgungsbezügen nieder.<br />

Zu Buchstabe b (§ 33 Abs. 4)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034). Die neu aufgenommene Regelung in Satz 1<br />

und 2 betrifft die neu gegründete Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.<br />

Zu Buchstabe c (§ 33 Abs. 5 neu)<br />

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wurde bisher auch auf die Leistungsbezüge der<br />

Professoren eine jährliche Sonderzahlung geleistet. Durch die Erhöhung der Leistungsbezüge<br />

um 2,5 vom Hundert wird sichergestellt, dass diese Zahlung zukünftig bei der Bemessung<br />

der Leistungsbezüge der Professoren entsprechend berücksichtigt wird.<br />

Zu Nummer 23 (§ 34)<br />

Zu Buchstabe a (§ 34 Abs. 1)<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Buchstabe b (§ 34 Abs. 3)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 34 Abs. 3 Satz 1)<br />

Die Änderung berücksichtigt die bereits mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz<br />

2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) erfolgte Aufhebung<br />

von § 1 Abs. 3 Nr. 4 infolge des Wegfalls des jährlichen Urlaubsgeldes.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 34 Abs. 3 Satz 3)<br />

Die Regelung stellt klar, dass mit Drittmitteln im Sinne des § 34 Abs. 3 nicht nur private<br />

Drittmittel gemeint sind, sondern auch Personalkostenerstattungen öffentlich finanzierter<br />

Forschungseinrichtungen.<br />

Zu Buchstabe c (§ 34 Abs. 5 alt)<br />

Der zuvor in Absatz 5 geregelten Evaluierungspflicht der Professorenbesoldung zum<br />

31. Dezember 2007 wird nachgekommen. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 24 (§ 35)<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 25 (§ 37)<br />

Zu Buchstabe a (§ 37 Abs. 1)<br />

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 2.

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