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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 74<br />

38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 und 53 ersetzt:<br />

㤠52<br />

Auslandsdienstbezüge<br />

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem<br />

Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr<br />

und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung<br />

im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.<br />

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen<br />

dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort<br />

bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung<br />

im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für<br />

den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat<br />

für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland<br />

oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung<br />

im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz<br />

1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom<br />

Ausland ins Inland.<br />

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer<br />

höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten<br />

die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt<br />

der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag<br />

werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.<br />

§ 53<br />

Auslandszuschlag<br />

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und<br />

dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland<br />

ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst<br />

in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus<br />

nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von<br />

Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die<br />

allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig<br />

abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte<br />

Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt.<br />

Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste<br />

Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten<br />

Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem<br />

Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der<br />

Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege<br />

festsetzen.<br />

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der<br />

Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten<br />

berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag<br />

um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils<br />

ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder<br />

Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch,<br />

wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben,<br />

auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung

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