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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Nummer 21 (§ 46)<br />

Zu Buchstabe a (§ 46 Abs. 1)<br />

327 Drucksache 720/07<br />

Übernahme der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten betreffenden Entlassungsvorschriften<br />

aus § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in das Soldatengesetz.<br />

Zu Buchstabe b (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Buchstabe c (§ 46 Abs. 7 Satz 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 33 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 22 (§ 47 Abs. 4)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 59 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 23 (§ 48 Satz 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 41 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 24 (§ 50 Abs. 2 Satz 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 25 (§ 52)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 26 (§ 55)<br />

Zu Buchstabe a (§ 55 Abs. 1)<br />

Übernahme der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit betreffenden Entlassungsvorschriften<br />

aus § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in das Soldatengesetz.<br />

Zu Buchstabe b (§ 55 Abs. 6 Satz 2)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 38 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 27 (§ 89 Abs. 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 115 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 28 (§ 96)<br />

Absatz 1 schreibt die derzeit geltende allgemeine Altersgrenze des 62. Lebensjahres (§ 45<br />

Abs. 1 a. F.) für Generale, Oberste und alle Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes,<br />

des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr für die ersten<br />

fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes fort. Dies trägt dem Vertrauensschutz dieses<br />

Personenkreises angemessen Rechnung. Danach wird die allgemeine Altersgrenze in Anlehnung<br />

an die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte vorgesehene Regelung jährlich<br />

um drei Monate angehoben. So wird wie für andere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten<br />

eine flexible Zurruhesetzung zwischen der neuen besonderen Altergrenze (62 Jahre) und der<br />

schrittweise auf 65 Jahre steigenden allgemeinen Altersgrenze ermöglicht.

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