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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 282<br />

Die Vorschrift gilt gemäß Satz 3 nicht für diejenigen, die unter den Geltungsbereich der Zweiten<br />

Besoldungs-Übergangsverordnung fallen und bei denen sich durch Beförderung das<br />

Grundgehalt vermindert hat. Dieser Personenkreis wird auf der Grundlage des übertragenen<br />

Amtes zugeordnet.<br />

Zu Absatz 7<br />

In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

eine Leistungsstufe zusteht, kann diese bei der Zuordnung nicht berücksichtigt<br />

werden, da dies zu einem dauerhaften Besoldungsvorsprung führen würde. Die Leistungsstufe<br />

wird aber dadurch berücksichtigt, dass der Betrag gezahlt wird, der sich bei einer<br />

Berücksichtigung der Leistungsstufe bei der Zuordnung ergeben würde. Dieser Mehrbetrag<br />

wird solange gezahlt wie die Leistungsstufe im bisherigen System gewährt worden wäre.<br />

Zu Absatz 8<br />

Der Absatz enthält eine Regelung für Teilzeitbeschäftigte. Bemessungsgrundlage für die<br />

Zuordnung sind die bei Vollzeitbeschäftigung maßgebenden Bezüge.<br />

Zu Absatz 9<br />

Die Vorschrift regelt, dass für die Zuordnung auch dann die Dienstbezüge für einen vollen<br />

Kalendermonat maßgebend sind, wenn tatsächlich Dienstbezüge nur für einen kürzeren Anspruchszeitraum<br />

oder für keinen Tag des Monats zustehen.<br />

Zu § 3 (Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung<br />

A)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 2 zu einer Stufe<br />

des Grundgehaltes erfolgt, bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes<br />

gelten die Regelungen des Absatzes 2. Nach Satz 1 der Vorschrift beginnt mit der Zuordnung<br />

zu einer Stufe des Grundgehaltes die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit<br />

nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Durch die abweichende<br />

Regelungen für die genannten Personenkreise wird erreicht, dass das Endgrundgehalt zu<br />

einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie<br />

nach dem bisherigen System erreicht werden kann.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 2 zu einer Überleitungsstufe<br />

erfolgt und regelt das Erreichen der dazugehörigen Stufe. Diese wird erreicht<br />

zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Stufenaufstieg nach den bisherigen Vorschriften des § 27<br />

Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu<br />

dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz<br />

3 möglich wäre. Eine abweichende Regelung ist für Besoldungsempfängerinnen und<br />

Besoldungsempfänger mit Dienstbezügen nach den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16<br />

getroffen. Dieser Personenkreis steigt zu dem in Satz 1 der Vorschrift genannten Zeitpunkt,<br />

jedoch nicht in die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern in die nächsthöhere Stufe<br />

des Grundgehaltes. Eine Stufe wird somit nicht durchlaufen, sondern übersprungen.<br />

Durch diese Modifizierung wird erreicht, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt<br />

wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen<br />

System erreicht werden kann.<br />

Zu Absatz 3<br />

Durch diese Regelung wird erreicht, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt<br />

wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen wie nach dem bisherigen System<br />

erreicht werden kann.

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