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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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53 Drucksache 720/07<br />

§ 124<br />

Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe<br />

(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.<br />

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen<br />

Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben<br />

erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe<br />

zu leisten.<br />

Abschnitt 9<br />

Beschwerdeweg und Rechtsschutz<br />

§ 125<br />

Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden<br />

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist<br />

der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.<br />

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren<br />

Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar<br />

eingereicht werden.<br />

§ 126<br />

Verwaltungsrechtsweg<br />

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten,<br />

früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis<br />

sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.<br />

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von<br />

der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.<br />

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung<br />

für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine<br />

Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.<br />

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

§ 127<br />

Vertretung des Dienstherrn<br />

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste<br />

Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung<br />

des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61<br />

des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,<br />

deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.<br />

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde<br />

nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.<br />

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung<br />

anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

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