28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zu Nummer 50 (§ 69e)<br />

Zu Buchstabe a (§ 69e Überschrift)<br />

301 Drucksache 720/07<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung dieses Gesetzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 69e Abs. 1)<br />

Die Übergangsregelung des Absatzes 1 stellt sicher, dass die am 1. Januar 2002 vorhandenen<br />

Versorgungsempfänger grundsätzlich von den Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes<br />

2001 nicht betroffen sind. Ausgenommen davon sind Anpassungsmaßnahmen<br />

an frühere gesetzliche Änderungen sowie zur Übertragung der Rentenreform, insbesondere<br />

die Regelungen zur stufenweisen Abflachung der acht auf den 31. Dezember 2002<br />

folgenden Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 70.<br />

Zu Buchstabe c (§ 69e Abs. 2)<br />

Die Vorschrift bestimmt für nach dem 31. Dezember 2001 eintretende Versorgungsfälle die<br />

Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts, soweit dies als Grundlage für die<br />

schrittweise Abflachung der acht auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassungen<br />

erforderlich ist. Satz 5 stellt den vorübergehenden Charakter des Absatzes 2 sicher.<br />

Zu Buchstabe d (§ 69e Abs. 3 Satz 4)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Buchstabe e (§ 69e Abs. 4 Satz 4 neu)<br />

Mit dem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass die Ausnahmetatbestände des Absatzes 3<br />

Satz 2 auch für die abschließende Übertragungsmaßnahme zur Rentenreform 2001 gelten.<br />

Zu Buchstabe f (§ 69e Abs. 5 Satz 4)<br />

Dieser Regelung bedarf es nicht, da sie keinen eigenständigen Regelungsinhalt hat.<br />

Zu Buchstabe g (§ 69e Abs. 6)<br />

Die Regelung stellt sicher, dass das Unfallruhegehalt von den Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes<br />

2001 ausgenommen bleibt.<br />

Zu Buchstabe h (§ 69e Abs. 7 und 8 neu)<br />

Mit der Regelung in Absatz 7 wird eine parallele Entwicklung insbesondere der beiden großen<br />

Alterssicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt. Mit der Revisionsklausel<br />

wird gewährleistet, dass sich die Rente und die Versorgung auch künftig im<br />

Gleichklang entwickeln und fortgeschrieben werden können. Bis zum 31. Dezember 2011<br />

wird festzustellen sein, ob die angestrebte wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung<br />

der Rentenreformmaßnahmen erreicht wurde und die erwarteten Kosten- und Belastungswirkungen<br />

eingetreten sind bzw. künftig eintreten werden. Der Gesetzgeber wird dann vor<br />

allem unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und<br />

der dann gegebenen Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen, insbesondere<br />

der Entwicklung der Versorgungsausgaben die notwendigen Schlüsse zu ziehen und<br />

ggf. die erforderlichen Änderungen zu beschließen haben.<br />

Absatz 8 beinhaltet eine Besitzschutzregelung für Versorgungsempfänger, die im Zeitpunkt<br />

der Einbeziehung der steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen in die Ruhensregelungen<br />

eine solchermaßen entschädigte Tätigkeit ausüben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!