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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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287 Drucksache 720/07<br />

Satz 1 der Neuregelung bestimmt den Grundsatz, wonach bei einer wechselbedingten Verringerung<br />

der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht diese, sondern die mindestens zwei<br />

Jahre bezogenen früheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berechnung des Ruhegehalts<br />

zusammen mit der zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichten<br />

Grundgehaltsstufe zugrunde gelegt werden.<br />

Satz 2 regelt, dass auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 die Zeit angerechnet wird, in der<br />

Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden. Dies gilt nach der<br />

Regelungen des Satzes 3 über die Verweisung auf Absatz 5 Satz 2 und danach auf Absatz 3<br />

Satz 3 auch für in die Zweijahresfrist fallende, als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten einer<br />

Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Der über Absatz 5 Satz 2 erfolgende Verweis auf die<br />

Regelung des Absatzes 4 stellt sicher, dass in Fällen der Dienstbeschädigung die Zweijahresfrist<br />

nicht anzuwenden ist. Durch den Verweis auf Absatz 5 Satz 3 gilt für die in Absatz 6<br />

geregelten Fälle die dort bestimmte Obergrenze des Ruhegehalts entsprechend.<br />

Zu Nummer 6 (§ 6)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 sowie um Folgeänderungen<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 7 (§ 12 Abs. 1 Satz 1)<br />

Durch Artikel 1 Nr. 13 und 55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli<br />

2004 (BGBl. I S. 1791) wurden die §§ 74 und 263 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI) geändert. Dies führt zu einer Konzentration der bewerteten Anrechnungszeiten bei<br />

schulischer Ausbildung auf Fachschulen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie<br />

einer Begrenzung der Bewertung bzw. Höherbewertung von schulischen und beruflichen<br />

Ausbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate. Danach werden die bewerteten drei<br />

Jahre der schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende<br />

Bildungsmaßnahme) nach Vollendung des 17. Lebensjahres nach einer vierjährigen Übergangsregelung<br />

nur noch als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um<br />

einen Schul- oder Hochschulbesuch handelt. Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung<br />

von Versicherten mit Hochschulausbildungszeiten beseitigt, die – bei typisierender<br />

Betrachtung – bereits durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall<br />

einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften<br />

aufbauen konnten. Für Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit<br />

überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen<br />

bleibt es hingegen bei der rentenrechtlichen Bewertung. Deshalb werden<br />

Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen<br />

auch weiterhin mit bis zu 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet – maximal für<br />

36 Monate. Durch eine Begrenzung der Bewertung bzw. Höherbewertung von beruflichen<br />

und schulischen Ausbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate wird eine unverhältnismäßige<br />

rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert.<br />

Die Änderungen bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Rentenrecht sind – wie<br />

in der Begründung zur RV-Nachhaltigkeitsgesetzgebung ausgeführt und mit dem Entwurf<br />

eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes in der 15. Legislaturperiode aufgegriffen, aber<br />

wegen Diskontinuität nicht gesetzlich umgesetzt – wirkungsgleich auf die Versorgung zu<br />

übertragen. Bestimmend für die Notwendigkeit wirkungsgleicher Maßnahmen in Rente und<br />

Versorgung sind die sich auf die Finanzierung dieser Alterssicherungssysteme auswirkenden<br />

gleich gelagerten Herausforderungen aus der allgemeinen demographischen Entwicklung.

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