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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 330<br />

Zu Artikel 11 (Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes)<br />

Für Soldatinnen und Soldaten in den Streitkräften, die in Dienststellen der Bundeswehr im<br />

Ausland eingesetzt werden, gilt nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 das Bundespersonalvertretungsgesetz.<br />

Dies schließt nach § 51 Abs. 3 Satz 1 unter anderem die Anwendung des § 47<br />

Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ein, der den unmittelbar nur für<br />

Arbeitnehmer und Beamte geltenden Versetzungsschutz auch auf Soldatinnen und Soldaten<br />

im Personal erstreckt.<br />

Die nunmehr in § 91 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG für die Mitglieder von Personalräten im Status<br />

von Beamten und Arbeitnehmern vorgesehene Beschränkung des Versetzungsschutzes in<br />

Auslandsdienststellen ist im Interesse einer Gleichbehandlung aller Statusgruppen nunmehr<br />

auch auf die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalräten in Dienststellen<br />

der Bundeswehr im Ausland zu erstrecken.<br />

Die Aufnahme des § 91 in die Verweisungskette des § 51 Abs. 3 Satz 1 schließt diese Lücke<br />

und führt damit eine Angleichung der Rechtsstellung aller Statusgruppen in Personalräten<br />

der Dienststellen der Bundeswehr im Ausland herbei.

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