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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 198<br />

Zu Absatz 3<br />

Regelt wie bisher § 26 Abs. 2 die Versetzung ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten<br />

in den Fällen der organisatorischen Veränderungen in den Behörden. Satz 3 entspricht<br />

dem bisherigen § 26 Abs. 3. Gerade in den Fällen der organisatorischen Veränderungen<br />

sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen in Form<br />

von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um eine neue Befähigung zu<br />

erwerben.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 regelt, dass in allen anderen Fällen eine Versetzung der Zustimmung der Beamtin<br />

oder des Beamten bedarf.<br />

Die in der personalwirtschaftlichen Praxis übliche Umsetzung einer Beamtin oder eines Beamten<br />

wird auch weiterhin nicht gesetzlich normiert. Die Umsetzung weist einen anderen<br />

Dienstposten und damit ein anderes funktionelles Amt im konkreten Sinn innerhalb der Behörde<br />

zu. Da sie das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt<br />

lässt, liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten vor, der<br />

eine gesetzliche Regelung erforderlich macht.<br />

Zu Absatz 5<br />

Regelt die Zuständigkeit im Fall der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. Die Vorschrift<br />

nimmt § 123 Abs. 2 BRRG in das Gesetz auf.<br />

Zu § 29 (Zuweisung)<br />

Die Vorschrift übernimmt § 123a BRRG und regelt die Zuweisung einer dem bisherigen Amt<br />

entsprechenden Tätigkeit bei Einrichtungen, die nicht die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 besitzen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise<br />

eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Einrichtungen haben<br />

keine Dienstherrenfähigkeit nach deutschem Beamtenrecht (Nummer 1), sodass eine<br />

Abordnung oder Versetzung nicht zulässig wäre. Dazu gehören internationale, supranationale<br />

oder zwischenstaatliche Einrichtungen. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann<br />

die Entscheidungsbefugnis aber auf eine andere Stelle delegieren.<br />

Für Zuweisungen zu Einrichtungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Nummer 2. Der<br />

Begriff der „anderen Einrichtung“ ist dabei weit zu verstehen, insbesondere private Einrichtungen<br />

im Inland fallen hierunter. Für eine solche Zuweisung muss „ein öffentliches Interesse“<br />

vorliegen. Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ setzt voraus, dass die Zuweisung<br />

entweder im Interesse der jeweiligen Dienststelle oder darüber hinaus im allgemeinen öffentlichen<br />

Interesse ist. Es liegt z. B. vor, wenn durch den Austausch Methoden aus Bereichen<br />

außerhalb des öffentlichen Diensts erlernt und Erfahrungen gesammelt werden können.<br />

Durch die Neuregelung soll der Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft<br />

gefördert werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Zuweisung kann auch an eine Einrichtung erfolgen, die ganz oder teilweise von einer<br />

Dienststelle in eine Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder in eine privatrechtlich organisierte<br />

Einrichtung umgewandelt wird. Eine Zuweisung nach Absatz 2 ist möglich, wenn öffentliche<br />

Interessen es erfordern.

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