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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu § 63 (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)<br />

Zu Absatz 1<br />

213 Drucksache 720/07<br />

Nimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen<br />

des bisherigen § 56 auf.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Neufassung enthält keine materielle Änderung der Regelung des bisherigen § 56 Abs. 2.<br />

Sie soll aber deutlich machen, dass die Remonstration bei der oder dem nächsthöheren<br />

Vorgesetzten nur erforderlich ist, wenn die Bedenken der Beamtin oder des Beamten gegen<br />

die Rechtmäßigkeit einer Weisung fortbestehen. Die Formulierung „an die oder den nächsthöheren<br />

Vorgesetzten“ in Satz 2 unterstreicht dabei, dass auch bei Fortsetzung einer Remonstration<br />

grundsätzlich weiterhin der Dienstweg einzuhalten ist. Ausnahmen kommen insbesondere<br />

im Fall des Absatzes 3 in Betracht. Zur Bestätigung der Anordnung, auf die<br />

Satz 3 abstellt, sind alle höheren Vorgesetzten befugt, nicht nur die nächsthöheren Vorgesetzten.<br />

Dies hat z. B. Bedeutung, wenn auch die oder der nächsthöhere Vorgesetzte Bedenken<br />

gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung geltend macht, dessen<br />

unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter aber diese Anordnung gegenüber<br />

der Beamtin oder dem Beamten bestätigt.<br />

Zu Absatz 3<br />

Durch die Änderung in Absatz 2 ist auch eine Änderung in der Bestimmung der oder des<br />

Vorgesetzten notwendig.<br />

Zu § 64 (Eidespflicht, Eidesformel)<br />

Zu den Absätzen 1, 2 und 4<br />

Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem<br />

bisherigen § 58 Abs. 1, 2 und 4.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 lässt wie bisher Ausnahmen von der Eidesformel zu. Für die feierliche Bekräftigung<br />

des Versprechens kann eine andere Beteuerungsformel zugelassen werden, wenn die Beamtin<br />

oder der Beamte die Eidesformel „Ich schwöre“ aus Glaubens- oder Gewissensgründen<br />

ablehnt. Auf den nach dem geltenden Absatz 3 erforderlichen Gesetzesvorbehalt wird<br />

verzichtet. Ein entsprechendes Gesetz, dass konkret bestimmt, für Mitglieder welcher Religions-<br />

oder Weltanschauungsgemeinschaften eine andere Beteuerungsformel festgelegt werden<br />

kann, ist nie erlassen worden und ist im Hinblick auf die durch Artikel 4 des Grundgesetzes<br />

garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht erforderlich.<br />

Zu § 65 (Befreiung von Amtshandlungen)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 59.<br />

Zu § 66 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 60. Absatz 2 des bisherigen § 60 kann entfallen, da es sich bei dem Verbot der Führung<br />

der Dienstgeschäfte um einen Verwaltungsakt handelt, vor dessen Erlass Beteiligte<br />

stets zu hören sind (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz).

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