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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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219 Drucksache 720/07<br />

Bei dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wird im Wesentlichen<br />

Bezug genommen auf die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1988, BGBl. I S. 2477). Damit ist sichergestellt, dass insoweit für die Beihilfe das gleiche<br />

Leistungsprogramm gilt wie für gesetzlich Krankenversicherte. Gleichzeitig bringt diese Regelung<br />

erhebliche Erleichterungen für die Leistungserbringer, weil diese die Festlegungen<br />

und Ausschlüsse bereits aus der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

kennen. Die hier gesetzlich statuierten Ausschlüsse sind seit Erlass der<br />

27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschrift vom<br />

18. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 227) bereits Gegenstand der derzeitigen Beihilfevorschriften.<br />

Insbesondere wurde darin die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln neu geregelt.<br />

Ebenfalls durch Rechtsverordnung können Höchstbeträge für bestimmte Leistungen festgelegt<br />

werden.<br />

Bis zum Inkrafttreten der auf der Grundlage dieser Norm ergangenen Rechtsverordnung<br />

bleiben die bisherigen Beihilferegelungen, die nicht in Form einer Rechtsverordnung ergangen<br />

sind, weiter gültig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni<br />

2004 (2 C 50/02) diese Möglichkeit eingeräumt.<br />

Zu § 81 (Reisekosten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift definiert den Anspruch auf Reisekostenvergütung und legt den Kreis der Anspruchsberechtigten<br />

sowie den Umfang der Reisekostenvergütung fest. Aufgrund des § 46<br />

des Deutschen Richtergesetzes und dessen Verweisung sind die Richterinnen und Richter<br />

im Bundesdienst und nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes die Soldatinnen und<br />

Soldaten von der Verordnungsermächtigung erfasst. Die Wendung „dienstlich veranlasste<br />

Reise“ ist weit gefasst und erfasst auch die Einstellungsreise aus Anlass des Dienstantritts,<br />

Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,<br />

und aus Fürsorgegründen gebotene Besuchsreisen Angehöriger zu am auswärtigen Dienstort<br />

erkrankten Dienstreisenden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Ermächtigt die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten der Reisekostenvergütung<br />

zu erlassen. Gleichzeitig legt die Norm die Inhalte der zu erlassenden Rechtsverordnung<br />

fest.<br />

Der bisher in § 88 für die Regelung der Reisekosten der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

enthaltene Gesetzesvorbehalt wird durch die neue Ermächtigungsnorm zum Erlass<br />

einer Rechtsverordnung ersetzt. Die Ermächtigung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 80<br />

des Grundgesetzes. Dadurch wird gewährleistet, dass die im Zuge des Bürokratieabbaus<br />

vorgesehene Novellierung des Reisekostenrechts künftig in einer Rechtsverordnung der<br />

Bundesregierung geregelt werden kann. Die Reduzierung von Gesetzen trägt der Zielsetzung<br />

der Bundesregierung zur Deregulierung gesetzlicher Regelungen Rechnung. Die Reisekosten<br />

können in einer Rechtsverordnung angemessener geregelt werden, weil die zu<br />

regelnden Materien nicht so wesentlich sind, dass sie zwingend durch förmliches Gesetz<br />

geregelt werden müssen. Dies gilt gerade im Vergleich mit anderen Materien des Beamtenrechts,<br />

die - obwohl von größerer (auch finanzieller) - Bedeutung, untergesetzlich geregelt<br />

sind wie z. B. Trennungsgeld und Beihilfe. Ausschlaggebend ist daneben, dass mit einer<br />

Rechtsverordnung eine flexiblere Handhabbarkeit bei künftig erforderlichem Anpassungsbedarf<br />

gewährleistet wird. Inhaltlich entsprechen die Regelungen den geltenden Vorschriften<br />

des Bundesreisekostengesetzes in der zum 1. September 2005 in Kraft getretenen Fassung.

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