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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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24. § 35 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.<br />

71 Drucksache 720/07<br />

bb) In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht kann“ durch die Angabe „Bundesministerium<br />

der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern<br />

im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen<br />

Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung<br />

sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur<br />

für Arbeit durch Rechtsverordnung“ ersetzt.<br />

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:<br />

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit<br />

dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand<br />

der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen,<br />

die aufgrund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für<br />

Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.“<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

25. § 37 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

26. § 38 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:<br />

„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach<br />

Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27<br />

Abs. 3 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern<br />

den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.<br />

(2) Nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich<br />

dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt,<br />

soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit<br />

Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird;<br />

die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer<br />

anderen statusrechtlichen Änderung.<br />

(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung<br />

förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.“<br />

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

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