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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 204<br />

Zu Absatz 1<br />

Satz 1 definiert die Dienstunfähigkeit. Sie liegt dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte<br />

zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist.<br />

Satz 2 enthält wie bisher eine Vermutung für die Dienstunfähigkeit. Satz 3 enthält im Gegensatz<br />

zu der bloßen Sollvorschrift im bisherigen § 42 Abs. 3 Satz 1 die gesetzliche Verpflichtung,<br />

von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn eine<br />

anderweitige Verwendung möglich ist. Damit erhält der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“<br />

eine größere rechtliche Verbindlichkeit. Die Notwendigkeit der vollen Nutzung der<br />

knappen personellen Ressourcen rechtfertigt diese Mussregelung, um die von den Beamtinnen<br />

und Beamten eingegangene Verpflichtung zur vollen Dienstleistung bis zum Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze zu realisieren. Diese Änderung beruht auf einem Beschluss des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Februar 2005.<br />

Die Dienststellen müssen im Fall der Dienstunfähigkeit vor einer Versetzung in den Ruhestand<br />

zunächst umfassend die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung prüfen. Dazu<br />

gehört auch die Verwendung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 45).<br />

Satz 3 des bisherigen § 42 Abs. 1 wird Absatz 6.<br />

Zu Absatz 2<br />

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2.<br />

Zu Absatz 3<br />

Hinsichtlich der Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung wird die Regelung des bisherigen<br />

§ 42 Abs. 3 Satz 4 flexibler. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann<br />

unter Wahrung des statusrechtlichen Amtes eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden.<br />

Dabei ist die Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Endgrundgehalt nicht<br />

möglich.<br />

Die Regelung des bisherigen § 42 Abs. 4 wird aus systematischen Gründen § 52.<br />

Der bisherige § 42 Abs. 5 wird wegen Wegfalls des Regelungsbedürfnisses gestrichen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 sieht zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand vor, dass bei einem vorherigen<br />

Laufbahnwechsel Beamtinnen oder Beamte auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser<br />

Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden können, wenn eine dem bisherigen<br />

Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. In diesen Fällen muss wegen der<br />

Beeinträchtigung des bestehenden Rechts auf amtsangemessene Tätigkeit die Wahrnehmung<br />

der neuen Aufgabe zumutbar sein. An die Zumutbarkeit, die insbesondere auch die<br />

Vorbildung und die bisherige Tätigkeit berücksichtigen muss, sind zum Schutz der Beamtinnen<br />

und Beamten hohe Anforderungen zu stellen. Diese Regelung gilt insbesondere für Polizeivollzugsbeamtinnen<br />

des Bundes und Polizeivollzugsbeamte des Bundes, die wegen Polizeidienstunfähigkeit<br />

einen Laufbahnwechsel – z. B. für den allgemeinen Verwaltungsdienst –<br />

vollzogen haben. Diese Möglichkeit ist zur Erprobung der Maßnahme zur Vermeidung von<br />

Dienstunfähigkeit zunächst bis zum 31. Dezember 2014 befristet.<br />

Zu Absatz 5<br />

Entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 3 Satz 3. Mit „Qualifizierungsmaßnahmen“ sind Schulungs-<br />

und Weiterbildungsangebote zum Erwerb einer neuen Befähigung gemeint.

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