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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 298<br />

Zu Buchstabe b (§ 55 Abs. 1 Satz 7)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den entsprechenden Regelungen des Altersvermögensergänzungsgesetzes<br />

vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403). Damit werden im Rahmen<br />

der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung die auf ein Rentensplitting unter Ehegatten zurückzuführenden<br />

Rententeile ähnlich wie beim Versorgungsausgleich außer Betracht gelassen.<br />

Zu Nummer 36 (§ 56)<br />

Zu Buchstabe a (§ 56 Abs. 1 Satz 1)<br />

Die Regelung stellt klar, dass die Ruhensregelung des § 56 erst angewandt wird, wenn das<br />

deutsche Ruhegehalt berechnet wurde. Nach den Regelungen des § 14 ist das Ruhegehalt<br />

unter Anwendung der Versorgungsabschlagsvorschriften des § 14 Abs. 3 zu berechnen.<br />

Dementsprechend ist der Ruhensregelung das durch den Versorgungsabschlag geminderte<br />

Ruhegehalt zugrunde zu legen.<br />

Zu Buchstabe b (§ 56 Abs. 2)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 50 Abs. 5 nach<br />

dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern<br />

2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz<br />

2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003<br />

(BGBl. I S. 1798).<br />

Zu Buchstabe c (§ 56 Abs. 8 neu)<br />

Die Neuregelung stellt entsprechend bisheriger Verwaltungspraxis klar, dass der Ruhensbetrag<br />

nach § 56 von den Versorgungsbezügen abzuziehen ist, die sich nach Anwendung der<br />

Ruhensvorschriften der §§ 53 bis 55 ergeben.<br />

Zu Nummer 37 (§ 59)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und Folgeänderungen<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 38 (§ 60 Satz 1)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 39 (§ 61 Abs. 1 Satz 4)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 40 (§ 62a Satz 1)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 41 (§ 63 Nr. 8)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung<br />

zur Änderung in Nummer 3.

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