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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 5<br />

235 Drucksache 720/07<br />

Die Vorschrift erweitert die Zweckbindung der übermittelten Informationen auf Aufgaben<br />

nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und entsprechenden Gesetzen.<br />

Zu Absatz 6<br />

Die Übermittlungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 haben Vorrang vor dem Steuergeheimnis<br />

nach § 30 der Abgabenordnung. Übermittlungen nach Absatz 4 sind nur zulässig,<br />

soweit ein zwingendes öffentliches Interesse unter den engeren Voraussetzungen des § 30<br />

Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung gegeben ist.<br />

Zu Abschnitt 7 (Beamtenvertretung)<br />

Zu § 116 (Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 91.<br />

Zu § 117 (Personalvertretung)<br />

Entspricht mit einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen § 93.<br />

Zu § 118 (Beteiligung der Spitzenorganisationen)<br />

Entspricht dem bisherigen § 94.<br />

Zu Abschnitt 8 (Bundespersonalausschuss)<br />

Zu § 119 (Aufgaben)<br />

Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 95 und 98 Abs. 2. In Absatz 1<br />

Satz 1 erfolgt eine Klarstellung, da die Beschlüsse des Bundespersonalausschusses der<br />

einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften dienen. Weitere Aufgaben<br />

können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.<br />

Zu § 120 (Mitglieder)<br />

Zu den Absätzen 1 bis 3<br />

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 96. Die<br />

Bestimmungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind bei der Bestimmung der Mitglieder<br />

zu beachten.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 101 Abs. 2.<br />

Zu § 121 (Rechtsstellung der Mitglieder)<br />

Die Bestimmung fasst mit redaktionellen Änderungen die Regelungen der bisherigen §§ 97<br />

und 104 zusammen.

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