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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 14 (Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung)<br />

333 Drucksache 720/07<br />

Durch Artikel 2 wird die jährliche Sonderzahlung in der gemäß Haushaltsbegleitgesetz 2006<br />

für die Jahre 2006 bis 2010 geltenden Höhe in das monatlich gezahlte Grundgehalt (Anlage<br />

IV zum BBesG) und in die weiteren Besoldungsbestandteile überführt. Mit diesem „Tabellen-Einbau“<br />

besteht bis 2010 kein weiterer Sonderzahlungsanspruch nach dem Bundessonderzahlungsgesetz.<br />

Für die Tabellenumstellung und den Einbau bedarf es nicht der Koppelung<br />

mit dem Stichtag eines Jahreswechsels, wenn zugleich sichergestellt wird, dass die<br />

Systemumstellung im Ergebnis nicht zu einer Verkürzung des bisherigen Anspruchs führt.<br />

Erreicht wird dies durch eine Regelung für den anteiligen Sonderzahlungs-Betrag für die vor<br />

dem Inkrafttretenszeitpunkt liegenden Monate, in denen einerseits die Tabellenumstellung<br />

noch nicht wirksam wird, für die andererseits aber auch kein Anspruch nach der bisherigen<br />

Fassung des Bundessonderzahlungsgesetzes (mehr) besteht.<br />

Zu § 1 (Dienst- und Amtsbezüge)<br />

Die Vorschrift enthält die entsprechende Regelung für die Besoldungsempfängerinnen und<br />

Besoldungsempfänger.<br />

Entscheidend für den Anspruch ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 3 mit Ausnahme des Personenkreises nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes.<br />

Der in Satz 3 genannte Erhöhungsbetrag hat Eingang in den neuen Tabellenwert<br />

gemäß Artikel 2 gefunden. Er ist daher auch für die anteilige Zahlung nach diesem<br />

Gesetz zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes entfällt für<br />

die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Anspruch<br />

auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Diese Personengruppe<br />

ist daher auch von einem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach diesem Gesetz<br />

auszuschließen<br />

Zu § 2 (Versorgungsbezüge)<br />

Auch in der Beamtenversorgung wird die jährliche Sonderzahlung in entsprechender Höhe in<br />

die monatlichen Bezüge übernommen. § 2 überträgt dementsprechend die Regelung des<br />

Absatzes 1 auf die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes.<br />

Zu § 3 (Konkurrenzen)<br />

Die Vorschrift stellt sicher, dass bei der erfolgenden Tabellenumstellung der Anspruch auf<br />

Sonderzahlung für zurückliegende Zeiträume nicht doppelt entsteht.<br />

Zu § 4 (Kaufkraftausgleich)<br />

Die Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz zum Kaufkraftausgleich finden entsprechend<br />

Anwendung.<br />

Zu § 5 (Abzug für Pflegeleistungen)<br />

Der Abzug für Pflegeleistungen nach dem mit diesem Gesetz aufzuhebenden § 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes<br />

bleibt im Rahmen der einmaligen Sonderzahlung anzuwenden.<br />

Zu § 6 (Ausschlusstatbestände)<br />

Die disziplinarrechtlichen Ausschlusstatbestände des § 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes<br />

finden Anwendung.

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