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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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269 Drucksache 720/07<br />

Zu Absatz 2<br />

Die pauschale Abgeltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen<br />

durch den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) dient der Verwaltungsvereinfachung<br />

und Straffung des Abrechnungsverfahrens, weil dadurch Einzelnachweise entbehrlich werden.<br />

Damit wird auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Ausgenommen von dieser<br />

Pauschalabgeltung bleiben lediglich die Positionen des deutschen Reisekostenrechts, in<br />

die an dieser Stelle nicht eingegriffen werden soll. Als Beispiele für die abgegoltenen Positionen<br />

werden diejenigen benannt, die bei Einsätzen der Europäischen Union von dort mit der<br />

Härtezulage und der Risikozulage abgegolten werden, um klarzustellen, dass gerade diese<br />

beiden Zulagen auf den Auslandsverwendungszuschlag voll anrechenbar sind. Dabei wird<br />

deutlich, dass sich der Gesetzgeber nunmehr – nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 – ausdrücklich dafür entschieden<br />

hat, auch materielle Belastungen mit dem AVZ abzugelten.<br />

Die Bestimmung des Zahlungszwecks stellt auch klar, dass der AVZ zusätzlich zu den bei<br />

Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt wird. Zulagen und Vergütungen<br />

werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der<br />

besonderen Verwendung vorliegen. Auch insoweit gilt die bisherige Rechtslage unverändert<br />

fort.<br />

Die Gewährung des AVZ für jeden Tag der Verwendung und seine Bemessung als einheitlicher<br />

Tagessatz, abgestuft nach dem Umfang der Belastungen und Mehraufwendungen der<br />

konkreten Verwendung, bleiben unverändert. Die bereits bisher gängige Praxis, bei kurzzeitigen<br />

Verwendungen den AVZ der nächst niedrigeren Stufe zu zahlen, wird nun im Gesetz<br />

verankert.<br />

Auf Grund einer Überprüfung des AVZ hat der Bundesrechnungshof 2004 festgestellt, dass<br />

der monatliche Zahlungsanspruch für den AVZ zum Zahlungszeitpunkt der Besoldung, also<br />

vor Beginn des betreffenden Zeitraumes, noch nicht feststehen könne. Um Überzahlungen<br />

und Rückforderungen zu vermeiden, solle daher der Auslandsverwendungszuschlag künftig<br />

im Nachhinein zahlbar gestellt werden. Dieser Feststellung wird Folge geleistet. Dies ist nach<br />

§ 3 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 zulässig.<br />

Um die Bediensteten nicht während der ersten Wochen ihrer jeweiligen besonderen Verwendung<br />

ohne Auslandsbesoldung zu lassen, wird der Weg über monatliche Abschlagszahlungen<br />

in Verbindung mit einer Schlussabrechnung nach Ende der Verwendung gewählt. Die<br />

Abschlagszahlungen werden nicht verpflichtend ausgestaltet, um den Fällen angemessen<br />

Rechnung tragen zu können, in denen schon nach kurzer Zeit erkennbar wird, dass wesentlich<br />

über den ersten Abschlag hinausgehende Ansprüche nicht zu erwarten sind, wie etwa<br />

bei einer ernsteren Erkrankung mit Heimkehr des Bediensteten in der Anfangszeit der Verwendung.<br />

Die Zahlung von Auslandsdienstbezügen ist bei besonderen Verwendungen grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Anders liegen die Fälle, in denen eine besondere Auslandsverwendung aus<br />

einer allgemeinen Auslandsverwendung heraus angetreten wird. Dann ist davon auszugehen,<br />

dass der Lebensmittelpunkt am Ort der allgemeinen Auslandsverwendung bestehen<br />

bleibt, so dass die Kosten und Belastungen der allgemeinen Auslandsverwendung auch weiterhin<br />

abzugelten sind. Insoweit bleibt die Rechtslage unverändert.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Praxis zeigt einen regen Bedarf für länger dauernde Dienstreisen an Standorten, an denen<br />

der AVZ gewährt wird, etwa für Fachkräfte zur Instandhaltung von Fahr- und Flugzeugen.<br />

Dass diese Bediensteten lediglich Reisekosten erhalten, obwohl Unterbringung, Verpflegung<br />

und Dienst gemeinsam mit den Empfängern des AVZ erfolgen und auf Grund dessen<br />

dieselben Mehraufwendungen und Belastungen bestehen, wird als nicht sachgerecht<br />

empfunden. Dies ist nicht mehr hinnehmbar, wenn die Dienstreise die Dauer von zwei Wochen<br />

übersteigt. Deshalb wird die Regelung neu eingefügt, dass die Bediensteten in solchen

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