Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online
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269 Drucksache 720/07<br />
Zu Absatz 2<br />
Die pauschale Abgeltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen<br />
durch den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) dient der Verwaltungsvereinfachung<br />
und Straffung des Abrechnungsverfahrens, weil dadurch Einzelnachweise entbehrlich werden.<br />
Damit wird auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Ausgenommen von dieser<br />
Pauschalabgeltung bleiben lediglich die Positionen des deutschen Reisekostenrechts, in<br />
die an dieser Stelle nicht eingegriffen werden soll. Als Beispiele für die abgegoltenen Positionen<br />
werden diejenigen benannt, die bei Einsätzen der Europäischen Union von dort mit der<br />
Härtezulage und der Risikozulage abgegolten werden, um klarzustellen, dass gerade diese<br />
beiden Zulagen auf den Auslandsverwendungszuschlag voll anrechenbar sind. Dabei wird<br />
deutlich, dass sich der Gesetzgeber nunmehr – nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 – ausdrücklich dafür entschieden<br />
hat, auch materielle Belastungen mit dem AVZ abzugelten.<br />
Die Bestimmung des Zahlungszwecks stellt auch klar, dass der AVZ zusätzlich zu den bei<br />
Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt wird. Zulagen und Vergütungen<br />
werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der<br />
besonderen Verwendung vorliegen. Auch insoweit gilt die bisherige Rechtslage unverändert<br />
fort.<br />
Die Gewährung des AVZ für jeden Tag der Verwendung und seine Bemessung als einheitlicher<br />
Tagessatz, abgestuft nach dem Umfang der Belastungen und Mehraufwendungen der<br />
konkreten Verwendung, bleiben unverändert. Die bereits bisher gängige Praxis, bei kurzzeitigen<br />
Verwendungen den AVZ der nächst niedrigeren Stufe zu zahlen, wird nun im Gesetz<br />
verankert.<br />
Auf Grund einer Überprüfung des AVZ hat der Bundesrechnungshof 2004 festgestellt, dass<br />
der monatliche Zahlungsanspruch für den AVZ zum Zahlungszeitpunkt der Besoldung, also<br />
vor Beginn des betreffenden Zeitraumes, noch nicht feststehen könne. Um Überzahlungen<br />
und Rückforderungen zu vermeiden, solle daher der Auslandsverwendungszuschlag künftig<br />
im Nachhinein zahlbar gestellt werden. Dieser Feststellung wird Folge geleistet. Dies ist nach<br />
§ 3 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 zulässig.<br />
Um die Bediensteten nicht während der ersten Wochen ihrer jeweiligen besonderen Verwendung<br />
ohne Auslandsbesoldung zu lassen, wird der Weg über monatliche Abschlagszahlungen<br />
in Verbindung mit einer Schlussabrechnung nach Ende der Verwendung gewählt. Die<br />
Abschlagszahlungen werden nicht verpflichtend ausgestaltet, um den Fällen angemessen<br />
Rechnung tragen zu können, in denen schon nach kurzer Zeit erkennbar wird, dass wesentlich<br />
über den ersten Abschlag hinausgehende Ansprüche nicht zu erwarten sind, wie etwa<br />
bei einer ernsteren Erkrankung mit Heimkehr des Bediensteten in der Anfangszeit der Verwendung.<br />
Die Zahlung von Auslandsdienstbezügen ist bei besonderen Verwendungen grundsätzlich<br />
ausgeschlossen. Anders liegen die Fälle, in denen eine besondere Auslandsverwendung aus<br />
einer allgemeinen Auslandsverwendung heraus angetreten wird. Dann ist davon auszugehen,<br />
dass der Lebensmittelpunkt am Ort der allgemeinen Auslandsverwendung bestehen<br />
bleibt, so dass die Kosten und Belastungen der allgemeinen Auslandsverwendung auch weiterhin<br />
abzugelten sind. Insoweit bleibt die Rechtslage unverändert.<br />
Zu Absatz 3<br />
Die Praxis zeigt einen regen Bedarf für länger dauernde Dienstreisen an Standorten, an denen<br />
der AVZ gewährt wird, etwa für Fachkräfte zur Instandhaltung von Fahr- und Flugzeugen.<br />
Dass diese Bediensteten lediglich Reisekosten erhalten, obwohl Unterbringung, Verpflegung<br />
und Dienst gemeinsam mit den Empfängern des AVZ erfolgen und auf Grund dessen<br />
dieselben Mehraufwendungen und Belastungen bestehen, wird als nicht sachgerecht<br />
empfunden. Dies ist nicht mehr hinnehmbar, wenn die Dienstreise die Dauer von zwei Wochen<br />
übersteigt. Deshalb wird die Regelung neu eingefügt, dass die Bediensteten in solchen