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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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257 Drucksache 720/07<br />

Satz 1 zählt Zeiten auf, die anzuerkennen sind. Nach Nummer 1 gehören hierzu Zeiten, in<br />

denen eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses im<br />

Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen<br />

Religionsgesellschaften und ihren Verbänden ausgeübt wurde. Für hauptberufliche<br />

Zeiten in einem Soldatenverhältnis gilt Nummer 3. Eine Tätigkeit ist immer dann als<br />

gleichwertig anzusehen, wenn sie in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der<br />

Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht. Sie ist darüber hinaus als „hauptberuflich“<br />

im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den<br />

Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt<br />

wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit<br />

zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Von der Anerkennung nach Nummer 1 ausgenommen<br />

sind allerdings solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb<br />

der Laufbahnbefähigung sind. Damit wird die Gleichbehandlung von Regellaufbahnbewerbern<br />

und Fachrichtungslaufbahnbewerbern bei der Einstellung sichergestellt.<br />

Eine Anerkennung als Erfahrungszeit erfolgt nach Nummer 2 auch für Zeiten, die nach dem<br />

Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichen sind, also etwa Zeiten des vorgeschriebenen<br />

Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, aber auch eines darüber hinausgehenden freiwillig<br />

geleisteten zusätzlichen Wehrdienstes, soweit ein zeitlicher Zusammenhang zwischen<br />

Wehrdienst und Bewerbung für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis besteht.<br />

Als Maßnahme der Berufsförderung werden bei ausgeschiedenen Berufssoldaten oder Soldaten<br />

auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung nach Nummer 3 anteilig<br />

berücksichtigt. Berücksichtigt werden hier auch Zeiten eines Wehrpflichtverhältnisses, die<br />

wegen einer sich anschließenden Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit als Dienstzeit nach<br />

Soldatenlaufbahnverordnung zählen, wegen eines fehlenden zeitlichen Zusammenhanges<br />

nach § 12 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes aber nicht bereits von Nummer 2 erfasst<br />

sind. So werden beispielsweise von der 12-jährigen Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit 8 Jahre<br />

als Erfahrungszeit angerechnet, unabhängig davon, ob er sich von Beginn an oder während<br />

des Grundwehrdienstes verpflichtet hat. Bei Einsatzverletzten, die nach dem Einsatz-<br />

Weiterverwendungsgesetz einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamten-, Wehrdienst-<br />

oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst haben, werden die Vorzeiten in vollem<br />

Umfang berücksichtigt.<br />

Satz 1 Nr. 4 entspricht der Ausnahmeregelung des bisherigen § 28 Abs. 3 Nr. 4 für die Anrechnung<br />

von Verfolgungszeiten in der DDR nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.<br />

Satz 2 erhält eine Kann-Regelung. Danach können sonstige weitere hauptberufliche Zeiten<br />

als Erfahrungszeit nach § 27 ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn die ressortmäßig<br />

zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass diese<br />

Zeiten für die Verwendung förderlich sind. Als förderlich angesehen werden können insbesondere<br />

Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem<br />

Interesse sind. Wie auch im Rahmen von Satz 1 Nr. 1 werden auch nach Satz 2 hauptberufliche<br />

Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, von<br />

der Anerkennung ausgenommen.<br />

Satz 3 stellt sicher, dass in Fällen, in denen für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere<br />

Voraussetzungen gelten, von den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums<br />

des Innern abgewichen werden kann, um damit eine Schlechterstellung im Verhältnis zu<br />

vergleichbaren Laufbahnbewerbern vermeiden zu können.

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