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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 284<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 4 zu einer Überleitungsstufe<br />

erfolgt und regelt das Erreichen der dazugehörigen Stufe. Diese wird erreicht<br />

zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Stufenaufstieg nach den bisherigen Vorschriften des § 38<br />

Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt wäre (Satz 1). Eine abweichende Regelung<br />

ist in Satz 2 für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger getroffen<br />

worden, die der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 und 5 zugeordnet werden. Dieser<br />

Personenkreis steigt zu dem in Satz 1 der Vorschrift genannten Zeitpunkt, jedoch nicht in die<br />

der jeweiligen Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern in die nächsthöhere Stufe. Eine<br />

Stufe wird somit nicht durchlaufen, sondern übersprungen. Mit dem Aufstieg in die jeweilige<br />

Stufe des Grundgehaltes nach den Sätzen 1 und 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit<br />

nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Satz 3).<br />

Eine ebenfalls abweichende Regelung ist für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />

getroffen worden, die der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7 zugeordnet<br />

werden (Satz 4). Bei diesem Personenkreis werden die Zeiten, die sie in der Überleitungsstufe<br />

verbracht haben auf die Erfahrungszeiten der dazugehörigen Stufe angerechnet,<br />

so dass sich die Erfahrungszeiten nach Satz 3 entsprechend verkürzen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Auswirkungen, die sich aus der Abkehr<br />

vom Lebensalter für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 ergeben.<br />

Zu § 6 (Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen erhalten keine jährliche Sonderzahlung<br />

nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Zur Gewährleistung der betragsmäßigen<br />

Überleitung werden für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des<br />

Grundgehaltes die maßgebenden Dienstbezüge für die rechnerische Zuordnung zunächst<br />

um die Beträge der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhöht.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nach der entsprechenden Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes<br />

sind entsprechend der besonderen Rechtslage bei den Postnachfolgeunternehmen<br />

nicht jeweils die sich aus der Anlage 1 dieses Gesetzes ersichtlichen Beträge maßgebend,<br />

sondern die sich nach Berücksichtigung der Nichtgewährung der jährlichen Sonderzahlung<br />

ergebenden Beträge. Hierzu ist die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

anzuwenden, die auch für die Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen<br />

bei der Ermittlung des Grundgehaltes nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

maßgebend ist. Für Mehrbeträge auf Grund von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

gewährten Leistungsstufen gilt lediglich § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />

Durch die Regelung in Satz 3 wird sichergestellt, dass nach der Überleitung nicht<br />

geringere Dienstbezüge als vor der Überleitung zustehen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Vorschrift bestimmt, dass die sich nach Absatz 2 ergebenden Beträge vom Bundesministerium<br />

des Innern bekannt zu machen sind.

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