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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 1<br />

245 Drucksache 720/07<br />

Fasst mit redaktionellen Anpassungen Absätze 1 bis 3 des § 133f BRRG zusammen.<br />

Beamtinnen und Beamte können auch im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets<br />

eingesetzt werden. Als Ausfluss der Fürsorgepflicht hat der Dienstherr im Rahmen<br />

des Möglichen und Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die Beamtinnen und<br />

Beamten vor erhöhten Gefahren einer Verwendung im Ausland schützen. Die Beamtinnen<br />

und Beamten können zu den genannten Verhaltensweisen verpflichtet werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen Absatz 4 des § 133f BRRG.<br />

Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses der nach Absatz 1 verpflichteten Personen ist<br />

vorgesehen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und den Eintritt in den Ruhestand<br />

oder den vorgesehenen Ablauf der Amtszeit verzögern.<br />

Zu Abschnitt 13 (Übergangs- und Schlussvorschriften)<br />

Zu § 144 (Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden)<br />

Entspricht mit einer redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem<br />

bisherigen § 187.<br />

Zu § 145 (Durchführungsvorschriften)<br />

Entspricht mit einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen § 200.<br />

Zu § 146 (Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)<br />

Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 135 BRRG in das Bundesbeamtengesetz.<br />

Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung<br />

hat der Bund keine Zuständigkeit zur Regelung der kirchlichen Angelegenheiten.<br />

Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden bleibt es überlassen,<br />

die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger<br />

diesem Gesetz entsprechend zu regeln und Vorschriften des Gesetzes für anwendbar zu<br />

erklären, z. B. die Bestimmungen über den Rechtsweg.<br />

Zu § 147 (Übergangsregelungen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Nach bisheriger Rechtslage wird Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe erst nach<br />

erfolgreichem Abschluss der Probezeit und im Rahmen der besetzbaren Planstellen erstmalig<br />

ein Amt verliehen (vgl. § 10 Bundeslaufbahnverordnung). Erst zu diesem Zeitpunkt müssen<br />

sie zwingend in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden (§ 49 Bundeshaushaltsordnung).<br />

Nach der Neuregelung wird das erste Amt bereits mit der Begründung eines<br />

Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen. In diesem Fall sind die Beamtinnen auf Probe<br />

und Beamten auf Probe bereits zu Beginn der Probezeit in Planstellen des Eingangsamtes<br />

ihrer Laufbahnen einzuweisen. Die zur Umstellung notwendigen Planstellen werden im<br />

Haushalt zur Verfügung gestellt. Der so erweiterte Stellenplan wird dann auch im Hinblick auf<br />

die Probebeamtinnen und Probebeamten verbindlich. Zusätzliche Ausgaben sind damit nicht<br />

verbunden.

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