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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 190<br />

Zukünftig wird daher bei Neueinstellungen, Laufbahnwechseln, Versetzungen von anderen<br />

Dienstherrn sowie in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte nach § 134 infolge der<br />

Umbildung einer Körperschaft übernommen werden bzw. per Gesetz übertreten, die Laufbahnbefähigung<br />

durch Verwaltungsakt festgestellt. Dabei ist zu prüfen, ob die Beamtin oder<br />

der Beamte die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn besitzt, in der sie oder er tätig sein<br />

soll. Unerheblich ist, ob sie oder er auch für eine andere oder für eine höhere Laufbahn befähigt<br />

wäre. Die Feststellung dient allein der Prüfung, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet<br />

ist, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen. Ansprüche auf Übernahme in eine<br />

bestimmte Laufbahn resultieren daraus nicht.<br />

Zu § 17 (Zulassung zu den Laufbahnen)<br />

Das bestehende Laufbahnrecht unterscheidet zwischen den sog. Regellaufbahnen und den<br />

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen dürfen nur<br />

eingerichtet werden, wenn dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung<br />

ein dienstliches Interesse besteht.<br />

Die seit Jahrzehnten fortschreitende Ausdifferenzierung der vom öffentlichen Dienst wahrzunehmenden<br />

Aufgaben hat dazu geführt, dass die sog. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen<br />

stark zugenommen haben. Das bisherige Regel-Ausnahme-Prinzip trägt dieser Entwicklung<br />

nicht mehr ausreichend Rechnung. Daher wird der bisherige § 20 (Besondere Fachrichtungen)<br />

aufgehoben und beide Laufbahnarten gleichwertig nebeneinander gestellt. Die Regelung<br />

der Zulassungsvoraussetzungen in § 17 gilt daher für beide Laufbahnarten.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 ersetzt die bisherige Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1. Er definiert die Zulassungsvoraussetzungen<br />

nach den Bildungsabschlüssen und stellt klar, dass diese unter Berücksichtigung<br />

der mit der jeweiligen Laufbahn verbundenen Anforderungen den Laufbahnen<br />

bzw. Laufbahngruppen zugeordnet werden.<br />

Zu den Absätzen 2 bis 5<br />

Die Absätze 2 bis 5 ordnen wie bisher die Laufbahnen nach Vor- und Ausbildungsabschlüssen<br />

den Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zu. Mit der<br />

einheitlichen Regelung von Vor- und Ausbildung wird eine größere Flexibilität erreicht. Da die<br />

Hochschulen im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses bis zum Jahr 2010 nahezu flächendeckend<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge einführen, werden die Zulassungsvoraussetzungen<br />

für den gehobenen und höheren Dienst neu definiert. Für die bestehenden Abschlüsse<br />

(insbesondere Diplomabschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten) ändert<br />

sich nichts. Sie bleiben als gleichwertige Abschlüsse anerkannt.<br />

Absatz 2 führt die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahnen des einfachen Dienstes<br />

zusammen, die bisher teils im Bundesbeamtengesetz teils in der Bundeslaufbahnverordnung<br />

geregelt waren. Im einfachen Dienst eröffnet neben einem Vorbereitungsdienst eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung den Zugang zu den Laufbahnen.<br />

Absatz 3 führt die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahnen des mittleren Dienstes<br />

zusammen, die bisher teils im Bundesbeamtengesetz teils in der Bundeslaufbahnverordnung<br />

geregelt waren. Damit wird klargestellt, dass neben einem abgeschlossenen Vorbereitungsdienst<br />

auch eine diesen Anforderungen inhaltlich entsprechende Berufsausbildung den Zugang<br />

zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes eröffnet, wenn die Voraussetzungen der<br />

Nummer 1 vorliegen. In den anderen Fällen muss – wie bisher bei den Fachrichtungslaufbahnen<br />

- darüber hinaus eine hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen werden, die nach Erwerb<br />

der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde. Sie muss geeignet sein, die Befähigung<br />

für die Laufbahn zu vermitteln.

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