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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 264<br />

Zu Nummer 37 (§ 53a)<br />

Die Details der Ausgestaltung des Auslandszuschlags regelt das Auswärtige Amt durch<br />

Rechtsverordnung. Die bisherige Verordnungszuständigkeit des Auswärtigen Amtes wird<br />

damit fortgeführt und erweitert. Die bisher durch Rechtsverordnung der Bundesregierung<br />

geregelte Zuordnung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags erfolgt in Zukunft<br />

durch Rechtsverordnung des Auswärtigen Amtes. Dadurch wird eine schnellere und einfachere<br />

Anpassung ermöglicht, die jährlich auf Grund der aktuellen Erkenntnisse über die Entwicklung<br />

der materiellen und immateriellen Belastungen erfolgen soll. Die Verordnungsermächtigung<br />

wird zunächst als gesonderte Vorschrift in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt,<br />

um einen frühzeitigen Erlass der Verordnung und deren Inkrafttreten gleichzeitig mit der<br />

Neuregelung der Auslandsdienstbezüge zu ermöglichen. Mit Inkrafttreten des gesamten<br />

Vorschriftenensembles wird die Verordnungsermächtigung in den neuen § 53 Abs. 7 überführt,<br />

§ 53a entfällt dann.<br />

Zu Nummer 38 (§§ 52 und 53)<br />

Zu § 52 (Auslandsdienstbezüge)<br />

Zu Absatz 1<br />

Der Begriff der allgemeinen Verwendung im Ausland dient der Abgrenzung zum bereits bestehenden<br />

Begriff der besonderen Verwendung im Ausland, ohne dass damit eine inhaltliche<br />

Veränderung im Bereich der Auslandsbesoldung verbunden ist.<br />

Bei Tätigkeiten im Grenzverkehr wird ein Bediensteter selbst im grenzüberschreitenden Verkehr<br />

eingesetzt oder übt den Dienst stationär in einer Dienststelle in einem ausländischen<br />

Dienstort in unmittelbarem Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr aus<br />

(z. B. Bundespolizei- oder Zollbeamte). Diese Tätigkeiten bedürfen im zusammenwachsenden<br />

Europa keiner besonderen Abgeltung mehr.<br />

Zulagen und Vergütungen werden auch weiterhin nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen<br />

Voraussetzungen auch bei der Verwendung im Ausland vorliegen.<br />

Die Vorschrift zählt die Voraussetzungen und die Elemente der Auslandsdienstbezüge auf.<br />

Wie bisher treten die Auslandsdienstbezüge bei Vorliegen der Voraussetzungen neben die<br />

Inlandsdienstbezüge. Der bisher getrennte Auslandskinderzuschlag ist nun Bestandteil des<br />

Auslandszuschlags.<br />

Die Regelung stellt klar, dass sich Auslandsdienstbezüge und Auslandsverwendungszuschlag<br />

grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen<br />

eines bereits bestehenden Anspruchs auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen<br />

Dienstort (§ 58a Abs. 2 Satz 8 bzw. ab 1. Juli 2010 § 56 Abs. 2 Satz 8).<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift legt Beginn und Ende der Zahlung von Auslandsdienstbezügen fest. Sie übernimmt<br />

die Regelung des früheren § 53 Satz 1 und 2 inhaltlich unverändert.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Regelung übernimmt den früheren § 53 Satz 3 und den früheren § 58 inhaltlich unverändert.<br />

Sie normiert einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge in Fällen der Abordnung,<br />

Kommandierung oder Zuweisung und gibt die Bedingungen hierfür vor. Für die Dauer von<br />

Abordnungen oder Kommandierungen vom Ausland ins Inland bleibt es dabei, dass keine<br />

Auslandsdienstbezüge gezahlt werden. Die Dreimonatsfrist gilt für Bewegungen vom Inland<br />

ins Ausland oder im Ausland und lässt Ausnahmen zu.

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