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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 228<br />

Zu Absatz 3<br />

Entspricht dem bisherigen § 66 Abs. 2 Satz 2.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 66<br />

Abs. 2 Satz 3.<br />

Absatz 3 des bisherigen § 66 entfällt, da kein Regelungsbedürfnis mehr besteht.<br />

Zu § 101 (Ausübung von Nebentätigkeiten)<br />

Diese weiteren Bestimmungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten werden zur besseren<br />

Übersichtlichkeit aus dem bisherigen § 65 herausgelöst und in einer eigenen Vorschrift zusammengefasst,<br />

da sie auf genehmigungspflichtige wie genehmigungsfreie Nebentätigkeiten<br />

gleichermaßen anzuwenden sind.<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem<br />

bisherigen § 65 Abs. 3. Während der Arbeitszeit darf eine Nebentätigkeit nur ausgeübt werden,<br />

wenn sie auf ausdrückliches Verlangen des oder der Dienstvorgesetzten übernommen<br />

wurde. Bei bloßer „Veranlassung“ durch Dienstvorgesetzte ist dies nur noch möglich, wenn<br />

auch ein dienstliches Interesse besteht, das aktenkundig zu machen ist. Ohne ein solches<br />

dienstliches Interesse ist die Inanspruchnahme der Arbeitszeit im Hauptamt grundsätzlich<br />

nicht gerechtfertigt. Dem entfallenden Begriff „Vorschlag“ kam daneben ohnehin keine eigenständige<br />

Bedeutung zu.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht sprachlich gestrafft und mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 65 Abs. 5.<br />

Zu § 102 (Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 67.<br />

Zu § 103 (Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 68.<br />

Zu § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 69.<br />

Der bisherige Satz 2 Nr. 3 (Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf bestimmte Beamtengruppen)<br />

entfällt, da von dieser Vorschrift bisher kein Gebrauch gemacht wurde und auch<br />

für die Zukunft kein Regelungsbedürfnis gesehen wird.<br />

Zu § 105 (Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 69a.

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