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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 288<br />

In der Versorgung werden bisher Zeiten einer Hochschulausbildung, nicht jedoch Zeiten der<br />

allgemeinen Schulbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. In Übertragung der<br />

Maßnahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes werden die Zeiten einer Hochschulausbildung<br />

weiterhin als ruhegehaltfähige Dienstzeit bewertet, allerdings nur noch in einem Umfang berücksichtigt,<br />

der einen verhältnismäßigen Gleichklang der absoluten Kürzungsbeträge in<br />

Rente und Versorgung gewährleistet.<br />

Damit wird auch in der Versorgung das Ziel verfolgt, eine Besserstellung derjenigen Beamten<br />

zu beseitigen, die bei typisierender Betrachtung durch ihre akademische Ausbildung und<br />

die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche<br />

Versorgungsanwartschaften aufbauen können. Die aufgrund der akademischen Ausbildung<br />

gesteigerten Versorgungsanwartschaften zeigen sich bei der Versorgung aufgrund des<br />

Systems zum einen in der Berücksichtigung der Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

und zum anderen in der Versorgung aus dem letzten Amt.<br />

Aufgrund der Bewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung ergeben sich<br />

für eine Berücksichtigung dieser Zeiten bei Beamten gegenüber dem Bereich der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung folgende Auswirkungen:<br />

Die Rente eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten kann um bis zu<br />

59,11 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2007 von 26,27<br />

Euro) geringer ausfallen. Zur wirkungsgleichen Übertragung dieser Rentenmaßnahmen kann<br />

nur ein Teil der in der Versorgung bisher noch berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten<br />

von drei Jahren wegfallen. So wird erreicht, dass zum einen die Systematik der<br />

Versorgung im Hinblick auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufrechterhalten bleibt und<br />

zum anderen der Rente in absoluten Beträgen vergleichbare monetäre Kürzungen bei den<br />

Pensionen folgen.<br />

Bei der vorgesehenen Streichung von 240 Tagen der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähigen<br />

Hochschulausbildungszeiten ergeben sich für Pensionäre in ausgewählten<br />

Besoldungsgruppen (nach dem Stand des BBVAnpG 2003/2004 und unter Zugrundelegung<br />

des dritten Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 3 bei einem verheirateten Beamten)<br />

folgende finanzielle Auswirkungen:<br />

Besoldungsgruppe Kürzungsbetrag in Euro<br />

A 13 49,98<br />

A 14 54,31<br />

A 15 61,24<br />

A 16 68,14<br />

B 3 75,17<br />

B 6 89,19<br />

B 9 104,46<br />

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese Pensionskürzungsbeträge an die<br />

Anpassungen geknüpft und damit dynamisch. Im Übrigen wird mit dieser Regelung zusätzlich<br />

sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, so dass aus höheren Besoldungsgruppen<br />

berechnete Pensionen auch stärker von den Kürzungen betroffen werden.<br />

Die Neuregelung verkürzt die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeiten. Entsprechend der Rentenregelungen bleiben Zeiten einer Fachschulausbildung<br />

weiterhin bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig.<br />

Zusammen dürfen die für Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zu berücksichtigenden<br />

Zeiten allerdings die Grenze von drei Jahren nicht übersteigen.

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