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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 348<br />

Zu Nummer 7 (§ 10 Abs. 6)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel<br />

1).<br />

Zu Absatz 102 (§ 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel<br />

1).<br />

Zu Absatz 104 (§ 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel<br />

1).<br />

Zu Absatz 105 (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und<br />

Telekommunikation)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Absatz 106 (§ 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz)<br />

Ausgleichszulagen nach spezialgesetzlichen Regelungen werden von den Neuregelungen<br />

im Bundesbesoldungsgesetz nicht erfasst (Umkehrschluss aus § 83 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).<br />

Für diese Ausgleichszulagen sollen die bisherigen Vorschriften weiterhin<br />

gelten. Die gleitende Verweisung im Personalrechtsgesetz auf § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

muss daher auf eine starre Verweisung umgestellt werden.<br />

Zu Absatz 107 (§ 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur<br />

beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen)<br />

Die Regelung sichert, dass sich das Ruhegehalt der Beamtinnen und Beamten, die nach<br />

diesem Gesetz vor dem 1. Januar 2011 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, um einen<br />

Versorgungsabschlag von höchstens 10,8 v. H. mindert.<br />

Zu Absatz 109 (§ 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 1 Satz 2)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Absatz 111 (§ 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Absatz 112 (§ 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Absatz 113 (Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt<br />

für Flugsicherung)<br />

Zu Nummer 2 (§ 2a Abs. 2 alt)<br />

§ 42 Abs. 4 Satz 2 ist bereits weggefallen, somit ist der Absatz 2 inhaltslos.

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