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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 192<br />

Zu § 19 (Andere Bewerberinnen und andere Bewerber)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen der Regelung des bisherigen § 21.<br />

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b können Bewerberinnen und Bewerber, die die für die entsprechende<br />

Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, nur dann in das Beamtenverhältnis<br />

berufen werden, wenn sie die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch<br />

Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Das wird wie bisher durch den Bundespersonalausschuss<br />

oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt.<br />

Bei der Prüfung der Befähigungsvoraussetzungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes<br />

zu berücksichtigen.<br />

Zu § 20 (Einstellung)<br />

§ 20 legt fest, dass bei Vorliegen beruflicher Erfahrung die Einstellung in einem höheren Amt<br />

als dem Eingangsamt möglich ist. Bisher konnten Bewerberinnen und Bewerber, die bereits<br />

über einschlägige Berufserfahrung verfügen, nur mit Ausnahme des Bundespersonalausschusses<br />

in ein höheres Amt als dem Eingangsamt eingestellt werden. Dieses Verfahren ist<br />

sehr aufwändig und erschwert die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger<br />

qualifizierter Berufserfahrung in anderen Bereichen, zum Beispiel der Privatwirtschaft.<br />

Zukünftig können daher die Personalstellen eigenständig entscheiden, ob in diesen<br />

Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt ist. Es werden in der Bundeslaufbahnverordnung<br />

lediglich Mindeststandards für die Bewertung der beruflichen Erfahrung oder sonstiger<br />

Qualifikationen vorgegeben. Durch die Neuregelung entstehen keine zusätzlichen Kosten, da<br />

Einstellungen nur im Rahmen des bestehenden Personalhaushalts möglich sind.<br />

Zu § 21 (Dienstliche Beurteilung)<br />

Um einheitliche Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Mobilität und Fortkommen zu<br />

gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig zu beurteilen.<br />

Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können in der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen<br />

werden.<br />

Zu § 22 (Beförderungen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 23. Feststellungen<br />

über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden in der Regel auf der Grundlage<br />

aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen. Für diese Fälle wird in Satz 2 klargestellt,<br />

dass der letzte Beurteilungszeitraum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Die<br />

Rechtsprechung zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen ist nicht einheitlich. Dies hat dazu<br />

geführt, dass sich bei Bundesbehörden in verschiedenen Bundesländern eine unterschiedliche<br />

Beurteilungspraxis entwickelt hat. Mit der Ergänzung wird nunmehr gesetzlich bestimmt,<br />

dass der letzte Beurteilungszeitraum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Dies<br />

schließt nicht aus, dass bei der Auswahlentscheidung ergänzend auch früheren Beurteilungen<br />

Erkenntniswert zukommen kann.<br />

Zu Absatz 2<br />

Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen – wie bisher –<br />

eine Erprobung voraus. Hierbei wird eine für alle Laufbahngruppen einheitliche Mindesterprobung<br />

von sechs Monaten festgelegt.

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