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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 82<br />

c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor<br />

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“ und dem Zusatz „– als Leiter einer<br />

besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –″ die Amtsbezeichnung<br />

„Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst“ eingefügt,<br />

d) In der Besoldungsgruppe B 4 werden<br />

aa) nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“<br />

die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen<br />

der Bundeswehr“ und der Zusatz „– als ständiger Vertreter des<br />

Amtschefs“ eingefügt,<br />

bb) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes“ gestrichen.<br />

e) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes<br />

für Naturschutz“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes“<br />

eingefügt.<br />

63. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem<br />

23. Februar 2002 geltenden Fassung)“ wird durch die Angabe „(§ 132 Abs. 2<br />

des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.<br />

bb) Die Zahl „260“ wird durch die Zahl „266,50“ ersetzt.<br />

b) In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fußnote 1 die Angabe „§ 47 des Hochschulrahmengesetzes<br />

in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung“ durch<br />

die Angabe „§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

64. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der<br />

Vorbemerkungen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag<br />

nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt.<br />

65. Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.<br />

66. Die Anlage V wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift wird die Angabe „Gültig ab 1. August 2004“ durch die Angabe „Die<br />

Beträge mit Ausnahme der Beträge des Anrechnungsbetrages nach § 39 Abs. 2<br />

Satz 1 werden um 2,5 vom Hundert erhöht.“ ersetzt.<br />

b) Im ersten Satz nach der Tabelle wird die Zahl „230,58“ durch die Zahl „280,58“ ersetzt.<br />

67. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt.<br />

68. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.<br />

69. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift wird die Angabe „Gültig ab 1. August 2004“ durch die Angabe „Die<br />

Beträge der Amts- und Stellenzulagen werden um 2,5 vom Hundert erhöht.“ ersetzt.<br />

b) Im Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ wird die Nummer 27 aufgehoben.

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