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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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357 Drucksache 720/07<br />

Für den Vollzugsdienst erfolgt die Berechnung für alle Zugänge des höheren Dienstes<br />

(entspricht 5 Prozent der Gesamtzugänge), wobei 15 Prozent der Ausgaben des<br />

Vollzugsdienstes (West) und 10 Prozent der Ausgaben des Vollzugsdienstes (Ost)<br />

angesetzt werden.<br />

2. Vollzugsaufwand<br />

a) Neufassung des Bundesbeamtengesetzes<br />

Die Modernisierung der beamtenrechtlichen Grundlagen im Bundesbeamtengesetz<br />

löst keinen weitergehenden Vollzugsaufwand gegenüber der bisherigen Rechtslage<br />

aus. Durch die Reform des Laufbahnsystems wird wegen der erforderlichen Anpassung<br />

verschiedener Verordnungen in der Startphase vorübergehender Mehraufwand<br />

entstehen, der mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden kann.<br />

b) Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

Die Einführung der neuen Grundgehaltstabelle und die Überleitung der vorhandenen<br />

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger führen zu vorübergehendem<br />

Mehraufwand im Vollzug, der mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt<br />

werden kann.<br />

Die Neuordnung der Auslandsbesoldung erfordert bei den Behörden, die Beschäftigte<br />

ins Ausland entsenden, insbesondere beim Auswärtigen Amt und beim Bundesministerium<br />

der Verteidigung, eine Neuprogrammierung der verwendeten Software;<br />

dadurch möglicherweise vorübergehend entstehender Mehraufwand kann mit<br />

vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.<br />

c) Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

Durch die Einführung einer Versorgungsauskunft entstehen nicht abschließend<br />

quantifizierbare Mehraufwendungen.<br />

Die Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

führt zu vorübergehendem Mehraufwand im Vollzug, der mit vorhandenen<br />

Ressourcen abgedeckt werden kann.<br />

E. Sonstige Kosten<br />

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen<br />

Kosten.<br />

Die vorgesehenen Regelungen werden allenfalls geringfügige Veränderungen der Nachfragestrukturen<br />

zur Folge haben, sowohl in der Höhe des Konsums (Bsp.: 2 Jahre zusätzliches<br />

Arbeitseinkommen bis zum 67. Lebensjahr) als auch in der zeitlichen Verteilung (Verteilung<br />

der jährlichen Sonderzahlung auf monatliches Einkommen). Eine hierauf beruhende Änderung<br />

der Angebotsstrukturen ist jedoch unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das allgemeine<br />

Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

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