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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 49 (§ 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes)<br />

341 Drucksache 720/07<br />

Folgeänderung des gesetzlichen Anspruchs der Beamtinnen und Beamten auf Beihilfe in<br />

Krankheits- Pflege und Geburtsfällen.<br />

Zu Absatz 50 (§ 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes)<br />

Die Ausnahmen von der Stellenausschreibungspflicht werden durch Rechtsverordnung geregelt,<br />

daher muss der Normtext ergänzt werden.<br />

Zu Absatz 51 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Regelung des § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

in § 136 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Absatz 52 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Regelung des § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

in § 136 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Absatz 54 (§ 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes)<br />

Folgeänderung zu den Änderungen in der Auslandsbesoldung in Artikel 2.<br />

Zu Absatz 55 (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“<br />

und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die<br />

Stiftung)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Absatz 56 (§ 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der<br />

Bundesrepublik Deutschland“)<br />

Folgeänderungen zur Aufnahme der Regelung der Dienstherrnfähigkeit in § 2 des Bundesbeamtengesetzes<br />

(Artikel 1).<br />

Zu Absatz 57 (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches<br />

Museum Berlin“)<br />

Folgeänderung zur Aufnahme der Regelung der Dienstherrnfähigkeit in § 2 des Bundesbeamtengesetzes<br />

(Artikel 1).<br />

Zu Absatz 58 (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek)<br />

Folgeänderung zur Aufnahme der Regelung der Dienstherrnfähigkeit in § 2 des Bundesbeamtengesetzes<br />

(Artikel 1).<br />

Zu Absatz 59 (§ 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)<br />

Die Verweisungen auf Regelungen des Bundesbeamtengesetzes, die durch die Neufassung<br />

des Bundesbeamtengesetzes vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) weggefallen sind, werden<br />

durch die entsprechenden Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz ersetzt.

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