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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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11. § 26a wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

111 Drucksache 720/07<br />

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den sonstigen Vorschriften“ durch die<br />

Angabe „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung<br />

mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b<br />

Abs. 3“ ersetzt.<br />

bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „325 Euro“ durch die Angabe „den Betrag in<br />

Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten<br />

Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die<br />

für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des<br />

Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente<br />

einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht,<br />

mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder“.<br />

12. § 27 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „,Dienstgänge“ gestrichen.<br />

bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 98“ und das Wort<br />

„Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätigkeiten“ ersetzt.<br />

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung<br />

vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden<br />

Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten<br />

Maßgaben bestimmt.“<br />

13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55.“ durch die Angabe „57.“ ersetzt.<br />

14. § 38 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:<br />

„Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1<br />

oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem<br />

Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge<br />

(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch<br />

nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit<br />

jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.“

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