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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Nummer 64 (Anlage III)<br />

277 Drucksache 720/07<br />

Folgeänderung im Hinblick auf die neue Überschrift des 5. Abschnitts.<br />

Zu Nummer 65 (Anlage IV)<br />

Mit der Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A wird eine<br />

Umstellung der Tabellenstruktur hin zu einer nach geleisteten Dienstzeiten und nicht mehr<br />

nach Besoldungsdienstalter ausgerichteten Grundgehaltstabelle vorgenommen, ohne das<br />

Ämter- und Besoldungsgefüge und das Lebenserwerbseinkommen insgesamt zu verändern.<br />

Diese Zielsetzungen werden mit folgenden Maßnahmen erreicht:<br />

1. Die Ausrichtung der Grundgehaltstabelle an Dienstzeiten macht eine Tabellenneugestaltung<br />

notwendig. Die neue Grundgehaltstabelle sieht in allen Laufbahngruppen eine in<br />

Stufenzahl und Stufenfolge gleichmäßige Stufung vor. Damit wird künftig das Endgrundgehalt<br />

in allen Besoldungsgruppen nach einheitlich geltenden, den Zuwachs an Berufserfahrung<br />

abbildenden Erfahrungszeiten, erreicht.<br />

2. Die Steigerungsbeträge der Stufen orientieren sich an der Gewichtung der bisherigen<br />

Grundgehaltsbeträge.<br />

3. Der Einstieg in die neue achtstufige Grundgehaltstabelle erfolgt auf der Grundlage von<br />

(beruflichen) Dienstzeiten und nicht mehr in Abhängigkeit des Lebensalters. Auch das<br />

Aufsteigen in den Stufen erfolgt bei anforderungsgerechter Leistung innerhalb bestimmter<br />

Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). Soweit noch keine beruflichen Dienstzeiten vorliegen,<br />

wird das Grundgehalt aus der Anfangsstufe gewährt.<br />

4. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten mit anfangs kürzeren und später längeren<br />

Intervallen knüpft an den bisherigen Stufenrhythmus an und bildet den zu Beginn der beruflichen<br />

Tätigkeit in der Regel schnelleren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab.<br />

5. Um das bisherige Bezüge- und Einkommensniveau zu erhalten, bleiben die Endgrundgehälter<br />

gegenüber den heutigen Tabellenwerten unverändert.<br />

6. Für Soldatinnen und Soldaten ist ein abweichender Aufstiegsrhythmus festgelegt, um<br />

den Besonderheiten bei den Soldatinnen und Soldaten, die keinen Vorbereitungsdienst<br />

mit Anspruch auf Anwärterbezüge leisten und deren beruflicher Aufstieg durch das<br />

Durchlaufen zahlreicher Dienstgrade geprägt ist, Rechnung zu tragen. Das heutige Einkommensniveau<br />

der hiervon Betroffenen bleibt auch mit den verlängerten Stufenlaufzeiten<br />

gesichert.<br />

7. In die Grundgehaltstabelle eingearbeitet ist aus Gründen der Vereinfachung und Deregulierung<br />

die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen<br />

A und B. Da nach der bisherigen Regelung für die allgemeine Stellenzulage<br />

nicht nur die Besoldungsgruppe, sondern in den Überlappungsämtern A 5, A 6,<br />

A 9 und A 10 auch die Laufbahngruppe maßgebend war, wurde bei den Besoldungsgruppen<br />

A 5 und A 6 die bisherige allgemeine Stellenzulage nicht berücksichtigt, in den<br />

Besoldungsgruppen A 9 und A 10 erfolgte eine Berücksichtigung auf der Grundlage der<br />

niedrigeren Beträge. Damit Beamte des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen<br />

A 5 und A 6 sowie vergleichbare Soldaten dieser Besoldungsgruppen und Beamte des<br />

gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 sowie vergleichbare Offiziere<br />

durch die Umwandlung der grundgehaltsergänzenden Stellenzulage in Grundgehalt<br />

keine Nachteile erleiden, erfolgt ein Ausgleich in Form von Erhöhungsbeträgen zum<br />

Grundgehalt.

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