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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 162<br />

2. § 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“<br />

durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des<br />

Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“<br />

durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“<br />

die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I<br />

S. 3020)“ eingefügt.<br />

(90) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August<br />

2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“<br />

die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.<br />

(91) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450) wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“<br />

die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.<br />

(92) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 3 des Gesetzes<br />

vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 382 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

2. § 387 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und § 45 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

4. In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.<br />

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch<br />

die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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