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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 186<br />

Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, zum Beispiel aus Gründen der Personalplanung durch<br />

Rechtsverordnung Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht festzulegen. Bei Einstellungen<br />

nach Satz 2 sind diese Ausnahmen auf die Fälle des bisherigen § 8 Abs. 2 sowie die vom<br />

Bundespersonalausschuss bestimmten allgemeinen Ausnahmen zu begrenzen. Der bisherige<br />

§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird insoweit nur aus rechtssystematischen Gründen wie die anderen<br />

Ausnahmetatbestände in der Bundeslaufbahnverordnung normiert. Der bisherige § 8 Abs. 2<br />

Satz 2 kann entfallen, da über die in der Bundeslaufbahnverordnung zu definierenden Tatbestände<br />

hinaus keine weitergehenden Ausnahmeentscheidungen erforderlich sind.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 legt fest, dass die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes<br />

die Art der Ausschreibung bestimmt. Dies entspricht der gängigen<br />

Verwaltungspraxis.<br />

Zu § 9 (Auswahlkriterien)<br />

Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem<br />

bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3. Die Kriterien gelten für die Einstellung von Beamtinnen<br />

und Beamten und Auswahlverfahren.<br />

Zu § 10 (Ernennung)<br />

Zu den Absätzen 1 und 3<br />

Die Regelungen ersetzen den bisherigen § 6 Abs. 1.<br />

Bisher hatte eine Beamtin auf Probe oder ein Beamter auf Probe wegen des Instituts der<br />

Anstellung kein statusrechtliches Amt. Dieses wurde erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit<br />

verliehen. Erst zu diesem Zeitpunkt müssen sie zwingend in eine besetzbare Planstelle<br />

eingewiesen werden (§ 49 Bundeshaushaltsordnung). Zukünftig entfällt das Institut der Anstellung,<br />

so dass es einer gesonderten Ernennung bei der Verleihung des ersten Amtes nicht<br />

mehr bedarf. Das dient der Deregulierung und stellt eine bundeseinheitliche Praxis bei den<br />

Ernennungen sicher.<br />

Da die Abschaffung des Instituts der Anstellung eine haushaltsrechtliche Umstellung erfordert,<br />

gilt nach § 147 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Die zur Umstellung<br />

notwendigen Planstellen werden im Haushalt dafür zur Verfügung gestellt. Der so erweiterte<br />

Stellenplan wird dann auch im Hinblick auf die Probebeamtinnen und Probebeamten verbindlich.<br />

Zusätzliche Ausgaben sind damit nicht verbunden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 entspricht mit einer Anpassung des Urkundeninhalts an die geschlechtergerechte<br />

Sprache der Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2. Für die Ernennungsurkunde wird die elektronische<br />

Form nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die qualifizierte elektronische Signatur<br />

gewährleistet in umfassender Weise die Sicherheit und Dauerhaftigkeit des elektronischen<br />

Verwaltungshandelns.<br />

Die Absätze 3 und 4 des bisherigen § 6 werden aus systematischen Gründen in § 30 geregelt.

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