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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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81 Drucksache 720/07<br />

§ 84<br />

Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht<br />

Die Anpassung nach § 14 gilt entsprechend für<br />

1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende<br />

Ämter,<br />

2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende<br />

Ämter,<br />

3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen<br />

Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung<br />

Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,<br />

4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die<br />

im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in<br />

Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom<br />

1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom<br />

24. März 1997 (BGBl. I S. 590).<br />

§ 85<br />

Anwendungsbereich in den Ländern<br />

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände<br />

sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis<br />

zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.“<br />

62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Allgemeinen Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die<br />

Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt.<br />

bb) Nummer 13b wird wie folgt gefasst:<br />

„13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften<br />

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während<br />

der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren<br />

Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte<br />

des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft),<br />

eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften<br />

in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den<br />

Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den<br />

Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der<br />

Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird<br />

nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt."<br />

cc) Nummer 27 wird aufgehoben.<br />

b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes<br />

des Bundes“ die Amtsbezeichnung „Direktor eines Rechtsberaterzentrums<br />

der Bundeswehr“ und der Zusatz „– als Leiter der Dienststelle“ eingefügt.

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