28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

279 Drucksache 720/07<br />

Für jeden Dienstort wurden so materieller und immaterieller Mehraufwand unabhängig voneinander<br />

ermittelt und dann summiert, so dass jeder Dienstort anhand der Gesamtbelastung<br />

in das nun 20 Stufen umfassende System eingeordnet werden kann. Die Erhöhung der Anzahl<br />

der Zonenstufen von bisher 12 auf nun 20 beinhaltet, dass Änderungen der Lebensumstände<br />

an einem Dienstort besser nachvollzogen werden können.<br />

Die Besoldungsgruppe als Anknüpfungskriterium für den zu gewährenden Auslandszuschlag<br />

wurde in der neuen Tabelle durch Einkommensspannen ersetzt, die sich allein am Grundgehalt<br />

ohne familienbezogene Bestandteile orientieren. Ein aus unterschiedlichen Einkommenshöhen<br />

resultierendes unterschiedliches Verbrauchsverhalten wurde berücksichtigt.<br />

Die Berechnungen wurden für einen Referenzhaushalt vorgenommen. Aus der EVS wurden<br />

Werte für den prozentualen Abstand der Ausgaben unterschiedlicher Haushaltstypen abgeleitet:<br />

Für den Bediensteten allein wird der sich aus Tabelle VI.1 ergebende Wert gezahlt,<br />

2 Personen erhalten 140 vom Hundert hiervon. Für jede weitere berücksichtigungsfähige<br />

Person werden zusätzlich 14 vom Hundert des für den Referenzhaushalt ermittelten Auslandszuschlages<br />

der jeweiligen Zonenstufe gezahlt (Tabelle VI.2).<br />

Zu Nummer 68 (Anlage VIII)<br />

Die in der Anlage VIII vorgenommenen Änderungen sind Folgeänderungen auf Grund der<br />

Einarbeitung der allgemeinen Stellenzulage sowie der gegenwärtig noch als Einmalbetrag<br />

nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gezahlten jährlichen Sonderzahlung in die neuen<br />

Grundgehaltstabellen.<br />

Für Anwärter, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe<br />

A 13 eintreten, kann wegen der Einarbeitung der allgemeinen Stellenzulage in<br />

die Grundgehaltssätze bei den Anwärtergrundbeträgen auf eine dahingehende Differenzierung<br />

verzichtet werden, ob in dem künftigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 eine<br />

Zulage nach Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen A und B zusteht oder nicht. Die neue<br />

Tabelle der Anlage VIII weist daher nur einen Betrag für A 13 (oder R 1) aus. Dabei ist der<br />

Betrag zugrunde gelegt worden, der bisher mit Eintritt in das Eingangsamt „A 13 + Zulage“<br />

gewährt wurde.<br />

Die Berücksichtigung des nach dem Bundessonderzahlungsgesetz auf den Anwärtergrundbetrag<br />

gewährten Betrages erfolgt durch Erhöhung der geltenden Anwärtergrundbeträge<br />

jeweils um 2,5 vom Hundert.<br />

Zu Nummer 69 (Anlage IX)<br />

Zu Buchstabe a (Anlage IX Überschrift)<br />

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wird eine jährliche Sonderzahlung neben dem<br />

Grundgehalt auch auf weitere Besoldungsbestandteile, u. a. auf Amts- und Stellenzulagen,<br />

gezahlt. Mit der Änderung wird erreicht, dass die bisher geleistete Sonderzahlung bei den<br />

Amts- und Stellenzulagen berücksichtigt wird.<br />

Zu Buchstabe b (Anlage IX Bundesbesoldungsordnungen A und B)<br />

Folgeänderung wegen der Aufhebung der Zulageregelung in Vorbemerkung Nummer 27<br />

(siehe Nummer 62 Buchstabe c).<br />

Zu Nummer 70 (§ 11 Abs. 1, §§ 25 und 51 Satz 1)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!