28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 720/07 98<br />

25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des<br />

entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe „§ 54 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

26. § 48 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigsten“ durch die Angabe „67.“ ersetzt<br />

und vor dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“ eingefügt.<br />

bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr“ durch die<br />

Wörter „die besondere Altersgrenze“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach<br />

dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder<br />

entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

27. § 49 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge“.<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht<br />

zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen.“<br />

bb) Satz 3 wird aufgehoben.<br />

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“<br />

durch die Angabe „Ministerium zu treffen.“ ersetzt.<br />

d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:<br />

„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen<br />

Antrag einem Beamten eine Auskunft zu dessen Anspruch auf Ruhegehalt und<br />

Witwengeld nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen.<br />

Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen<br />

sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.“<br />

28. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die Länder“ gestrichen und das Wort „gewähren“<br />

durch das Wort „gewährt“ ersetzt.<br />

29. § 50a wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!