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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

79 Drucksache 720/07<br />

aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils<br />

für ihren Bereich“ durch die Angabe „wird ermächtigt,“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird aufgehoben.<br />

54. § 74 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠74<br />

Übergangsregelung zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung<br />

(1) § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind<br />

für Beamte auf Widerruf nicht anzuwenden.<br />

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ist nicht anzuwenden.<br />

(3) Verringert sich die Besoldung wegen der Übertragung eines anderen Amtes mit<br />

höherem Endgrundgehalt, wird die Besoldung so lange in der Höhe gezahlt, in der sie<br />

bei einem Verbleiben im bisherigen Amt zugestanden hätte, bis die Besoldung aus dem<br />

übertragenen Amt höher als nach dem bisherigen Amt ist.“<br />

55. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des <strong>Bundesrat</strong>es“ und die<br />

Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)“ gestrichen und<br />

nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“ eingefügt.<br />

56. § 76 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠76<br />

Konkurrenzregelung beim Grundgehalt<br />

für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis<br />

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt<br />

nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen.<br />

Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der Zuordnung<br />

zu oder dem Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt<br />

aus einer Überleitungsstufe der Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.“<br />

57. § 77 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:<br />

In Satz 1 wird nach der Angabe 㤠2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-<br />

Übergangsverordnung“ die Angabe „und mit der Maßgabe, dass die Beträge der<br />

Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ eingefügt.

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