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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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177 Drucksache 720/07<br />

Daher sollen nach dem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 die Maßnahmen in<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin unter Berücksichtigung der Unterschiede<br />

in den Alterssicherungssystemen wirkungsgleich auf das Versorgungsrecht des<br />

Bundes übertragen werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der gleichgelagerten<br />

Problemsituation der demographischen Entwicklung ebenso wie aus den Gesichtspunkten<br />

der sozialen Symmetrie.<br />

Kernpunkte der versorgungsrechtlichen Änderungen für den Bundesbereich sind:<br />

1. Wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformen<br />

Die Leitvorgabe der langfristigen Sicherung der Versorgungssysteme soll weiterhin<br />

vor allem durch wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung auf das Versorgungsrecht des Bundes umgesetzt werden.<br />

In der Vergangenheit sind Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich<br />

auf die Versorgung übertragen worden, zuletzt ist durch das Versorgungsänderungsgesetz<br />

2001 die Rentenreform 2001 wirkungsgleich nachvollzogen<br />

worden. Der Dämpfung der Rentenanpassungen ab 2003 in insgesamt acht Schritten<br />

mit der Folge einer Verminderung des Rentenniveaus entsprechen die Abflachung<br />

des Versorgungsanstiegs ab 2003 in acht Schritten und die zwischen 1999<br />

und 2002 erfolgten Verminderungen für die Versorgungsrücklage.<br />

Die sog. Nullrunden in der Rente in den Jahren 2004 bis 2006 sind durch entsprechende<br />

weitere Kürzungen bei den jährlichen Sonderzahlungen für die Versorgungsempfängerinnen<br />

und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen worden.<br />

Auch die volle Tragung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung durch<br />

Rentnerinnen und Rentner ab 1. April 2004 ist mit dem Gesetz zur wirkungsgleichen<br />

Übertragung von Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung auf dienstrechtliche Vorschriften für die Versorgungsempfängerinnen<br />

und Versorgungsempfänger des Bundes wirkungsgleich nachgezeichnet<br />

worden.<br />

Der Nachvollzug von Rentenmaßnahmen aus Gründen der vergleichbar gelagerten<br />

Problemsituation ist vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 27. September<br />

2005 (2 BvR 1387/02) grundsätzlich anerkannt worden. Das Gericht hat im Hinblick<br />

auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung die Verringerung des Versorgungsniveaus<br />

für gerechtfertigt erklärt, aber zugleich die Unterschiedlichkeit der<br />

Alterssicherungssysteme hervorgehoben. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

könne nur insofern zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge<br />

herangezogen werden, als dies mit den strukturellen Unterschieden<br />

der Versorgungssysteme vereinbar sei. Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen<br />

Altersversorgung bestehe darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung<br />

durch Zusatzleistungen ergänzt werde. Die Beamtenversorgung umfasse hingegen<br />

als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung, wie sie<br />

durch die betriebliche Altersvorsorge erfolge. Diese strukturellen Unterschiede seien<br />

bei einem Vergleich der Systeme zu berücksichtigen. Nach dem Bundesverfassungsgericht<br />

bildet das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

daher nur dann einen tauglichen Vergleichsmaßstab, wenn dabei<br />

neben der Rente auch die Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt<br />

werden.

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