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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 294<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 46 Abs. 4 Satz 3)<br />

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, wonach bei der Erstattung von Sachschäden<br />

auch Versicherungsleistungen berücksichtigt werden können, die auf Beiträgen der Beamtinnen<br />

und Beamten sowie der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.<br />

Zu Nummer 24 (§ 47 Abs. 3 Nr. 1)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und Folgeänderungen<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 25 (§ 47a Abs. 1)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 26 (§ 48)<br />

Zu Buchstabe a (§ 48 Abs. 1)<br />

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2)<br />

Bei den Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen zur Übertragung der Regelungen<br />

des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.<br />

Zu den Buchstaben b und c (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und Folgeänderungen<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 27 (§ 49)<br />

Zu Buchstabe a (Überschrift)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe d.<br />

Zu Buchstabe b (§ 49 Abs. 1 Satz 2)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Buchstabe c (§ 49 Abs. 3)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe b.<br />

Zu Buchstabe d (§ 49 Abs. 10 neu)<br />

Die Regelung überträgt die mit der Rentenreform 2001 für den Bereich der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung eingeführte Rentenauskunft (nach § 109 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI)) auf das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes.<br />

Satz 1 bestimmt unter Berücksichtigung der Systemunterschiede die Voraussetzungen für<br />

eine Auskunft zu Ruhegehalt und Witwengeld. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand<br />

und zusätzlichen Bürokratiekosten sowie von Missbrauch ist die Auskunftserteilung von der<br />

Geltendmachung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies ist der rentenrechtlichen<br />

Auskunftsregelung nachgebildet. Entsprechend den rentenrechtlichen Regelungen kann die<br />

Auskunft nur auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Sach- und

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